Unternehmen jeder Größe, die in einem globalen Umfeld agieren, bewegen sich auf „rechtlich“ gefährlichem Terrain. Dies gilt bekanntermaßen für die Rüstungsindustrie, aber auch alle anderen Branchen sind betroffen.
Anhand von zwei drastischen Beispielen soll dies kurz verdeutlicht werden:
Der Geschäftsführer eines Werkzeugmaschinenherstellers verkaufte Werkzeugmaschinen über zwei Jahre für ca. 8 Millionen € an russische Unternehmen. Der Verkauf sowie die Lieferung, Verbringung und Ausfuhr sog. Dual-Use-Güter an militärische Endnutzer ist nach den Vorschriften des Russlandembargos seit 2014 verboten. Zu beachten ist, dass die bloße Möglichkeit einer militärischen Zweckbestimmung genügt, um den Straftatbestand des § 18 Abs. 7 AWG zu erfüllen. So sieht sich der Unternehmer nun mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe mit Geheimdiensten kooperiert und sei aufgrund der Lieferung in die Beschaffungsstruktur fremder Nachrichtendienste eingebunden (vgl. BGH-Beschluss vom 31. August 2020-AK 20/20).
In einem anderen Fall wurde ein Unternehmer zu sieben Jahren Haft verurteilt, weil er die Chemikalie Decaboran, die zur Herstellung von Raketenantrieb- und Sprengstoff benötigt wird, illegal nach Russland transportiert hatte. Das Gericht ordnete die Einziehung der Taterträge gem. § 20 AWG in Höhe von 1.5 Millionen € an. (vgl. OLG Hamburg Urteil vom 9.1.2020 - 8 St 3/19).
Beide Fälle zeigen die Bedeutung eines Export Compliance Systems als Schutz für die Geschäftsleitung, aber auch als Schutz für das Unternehmen. Noch vor Vertragsabschluss ist systematisch zu prüfen
Diese Aufgaben systematisch zu koordinieren und ein Export Compliance System aufzubauen, das in das Compliance System des Unternehmens integriert ist, sollte von einem Export Compliance Officer übernommen werden.
Zu beachten ist hierbei, dass auch eine Sanktionslistenprüfung kein einmaliger Vorgang ist. Die USA, die EU, die UN und Länder wie Kanada, Australien oder Japan geben Sanktionslisten heraus, die zum Teil bis zu 300-mal im Jahr Updates erhalten. Hier ist also nicht nur die neue EU-Dual-Use Verordnung zu berücksichtigen.
Der Export bzw. Trade Compliance Officer muss die Screenings so organisieren, dass während des gesamten Zeitraums der Zusammenarbeit mit einem Geschäftspartner (von der Geschäftsanbahnung bzw. Ausschreibung bis zur Auslieferung der Ware) sichergestellt ist, dass der Geschäftspartner nicht gelistet ist.
Der BGH hat in einem Urteil vom 9.5.2017 (1StR 256/16), das im Zusammenhang mit Bestechungsvorwürfen bei einem Rüstungsgeschäft mit Griechenland ergangen war, erstmals betont, dass bei der Höhe der Geldbuße gem. § 30 OWiG ein effizientes Compliance Management System strafmildernd zu berücksichtigen ist. Das Compliance Management System kann jedoch nur berücksichtigt werden, wenn es auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt ist, laufend optimiert wird und interne Abläufe so gestaltet sind, dass Normverletzungen deutlich erschwert werden.
Auch für den Bereich Export ist damit klargestellt, dass nur mit einem effizienten Export Compliance System, das auf aktueller Rechtslage basiert, im Falle von eingetretenen Rechtsverstößen mit Strafmilderung gerechnet werden kann.
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