Zahlenjongleur müssen Sie nicht sein. Aber die Finanzbuchhaltung ist genau der richtige Arbeitsplatz, wenn Sie Zahlen und Fakten lieben und ein hohes Maß an Verantwortungsbewußtsein mitbringen. Die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung aber auch die Kapitalflussrechnung bilden die gesamte Unternehmenstätigkeit komprimiert als Zahlenwerk ab. So werden die Zahlungsströme, die Vermögens-, Finanz und Ertragslage des Unternehmens dargestellt.
Die Buchhaltung und die Bilanzierung basieren in Deutschland auf den gesetzlichen Grundlagen im HGB und den deutschen Steuergesetzen. Gesetzliche Neuerungen z.B. im Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz oder im Umsatzsteuergesetz erfordern immer wieder eine Aktualisierung des Wissens.
Mit folgenden Weiterbildungsangeboten unterstützen wir Sie bei Ihrer beruflichen Planung:
Im Rechnungswesen insbesondere in der Buchhaltung bieten sich Chancen für Einsteiger aber auch für Experten wie z.B. den Bilanzbuchhalter. Wir unterstützen Sie mit unserem Lehrgangsangebot egal, ob Sie am Anfang Ihrer beruflichen Laufbahn stehen oder einen Aufstieg planen. Auch für Wiedereinsteiger bieten unsere Fernlehrgänge eine gute Perspektive.
Das Kontieren von Belegen, die laufende Buchhaltung sämtlicher Geschäftsvorfälle, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, das Abstimmen der Bestands- und Erfolgskonten, vorbereitende Jahresabschlussarbeiten, sowie der Jahresabschluss sind nur ein Ausschnitt dieser vielfältigen und anspruchsvollen Tätigkeit. Auch die Abgabe von Meldungen an Behörden, die Kommunikation mit dem Finanzamt oder mit Kreditgebern kann zu einer Tätigkeit in der Buchhaltung gehören.
Gem. § 238 HGB sind alle Kaufleute zur Buchhaltung verpflichtet. Der Kaufmannsbegriff ist auch im HGB in den §§ 1 ff HGB geregelt. Da es aber zahlreiche Ausnahmen oder Besonderheiten gibt, ist schon die Frage, wer welche Buchführung betreiben muss, nicht banal. Kleinunternehmer können gem. § 241a HGB eine Befreiung von der Buchführungspflicht nutzen; umgekehrt wird für manche Unternehmer erst über § 141 AO eine steuerliche Buchführungpflicht begründet. Freiberufler, wie z.B. Rechtsanwälte, unterliegen weder nach Handels- noch nach Steuerrecht der Buchführungspflicht. Ganz ohne Buchhaltung geht es jedoch auch in diesen Fällen nicht, denn auch diese Personen müssen Aufzeichnungen führen, um eine Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen. Diese wird auch 4-3-Rechnung genannt, weil sie in § 4 Abs. 3 EStG geregelt ist.
Wenn Sie im Rechnungswesen von international agierenden Unternehmen arbeiten, benötigen Sie spezifische Sprachkenntnisse, um mit Kollegen oder Geschäftspartnern über Bilanzierungsfragen oder Inhalte von Reportings zu kommunizieren. Wir bieten daher auch Englischkurse an.