Compliance und Konzerne (Teil 2)


Prolog:

„Klaatu barada nikto!“

Deaktivierung des Roboters Gort, um die Zerstörung des Planeten Erde zu verhindern (Filmzitat aus: „Der Tag, an dem die Erde stillstand“ / USA 1951).

Künstliche Intelligenz (KI) im Konzern

In welchem Ausmaß sich künstliche Intelligenz schon heute in Konzernen auswirkt, hat das Digital Transformation Institute von Capgemini, ein Beratungs- und IT-Dienstleister und die größte Unternehmensberatung europäischen Ursprungs, im Jahr 2017 untersucht. Dazu wurden weltweit Führungskräfte aus fast 1.000 Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 500 Millionen Dollar befragt.

In der Studie gaben 83 Prozent der Befragten an, künstliche Intelligenz (KI) habe bzw. wird neue Aufgaben im Unternehmen schaffen und den täglichen Arbeitsfluss in der näheren Zukunft grundlegend beeinflussen.

Einhergehend mit der Thematik KI wird sich dies daher auch deutlich auf den Bereich Compliance im Konzern und Unternehmen in den nächsten Jahren auswirken. Doch, was ist künstliche Intelligenz eigentlich?

Künstliche Intelligenz – Geschichte

Künstliche Intelligenz ist keine neue Erscheinung oder Entwicklung. Der Computerwissenschaftler John McCarthy prägte erstmalig im Jahr 1956 den Begriff ‘künstliche Intelligenz’ auf einer Konferenz an der Dartmouth Universität.

Aufmerksam geworden, gab die Regierung der USA John McCarthy und seinem Kollegen Marvin Minsky die finanziellen Mittel zur Entwicklung von KI, um ihre Position im Kalten Krieg mit Russland zu stärken. Der Ansatz war, die künstliche Intelligenz zu nutzen, um die Muster der russischen Sprache zu verstehen, in der Hoffnung, es würde sie befähigen, russische Unterlagen in großem Umfang schneller und effizienter zu übersetzen. Der große Erfolg in Verbindung zur Nutzung der KI blieb, gerade auch wegen damals fehlender Technologie, aber aus.

In den 70er Jahren war der Forschungsdrang im Bereich der KI fast zum Erliegen gekommen. Die finanziellen Mittel der Regierung für KI wurden drastisch gekürzt, als nicht genug Fortschritte sichtbar wurden. Der Forschungsdrang stoppte quasi, bis IBM sein, sehr medienwirksames, Projekt Deep Blue vorstellte. Der IBM Supercomputer Deep Blue schlug im Jahr 1997 den Schachweltmeister Garry Kasparov. Eine Sensation für diese Zeit, dass eine Maschine in der Lage war, einen Menschen zu schlagen. Für Deep Blue war dies kein Problem. Deep Blue war in der Lage, bis zu 200 Millionen potenzielle Positionen in einer Sekunde zu analysieren und den Schachweltmeister so vom Brett zu fegen.

Künstliche Intelligenz – Definition

Die Definition von Künstlicher Intelligenz beruht auf der Vorstellung, dass menschliche Intelligenz die Summe aus verschiedenen Berechnungen ist. Der denkende Mensch wird schon seit der Aufklärung als Maschine betrachtet. Künstliche Intelligenz selbst wird auf unterschiedliche Weise erzeugt.

Erkennung von Mustern: KI-Systeme erkennen Muster und können entsprechende Handlungen ausführen.
Zugriff auf große Wissensdatenbank: Manche KI-Systeme werden mit sehr viel Wissen gespeist. Aus diesem Datenschatz schöpft das System, wenn es Lösungen oder Antworten sucht.
Vorhersage von Mustern: Durch die Berechnung von Wahrscheinlichkeiten können bestimmte KI-Systeme auf mögliche Muster in der Zukunft reagieren.

Insgesamt beruht Künstliche Intelligenz heute auf der Verarbeitung von sehr großen Datenmengen, der sogenannten Big Data. Die modernste Ausprägung von künstlicher Intelligenz nutzt künstliche neuronale Netzwerke und entwickelt selbstlernende Systeme in Form von Machine Learning.

Blick in die Glaskugel – Compliance Management in der Zukunft

Betrachtet man die Ergebnisse einer Studie, in der Konzerne sich über die Zukunft des Compliance im Unternehmen äußern, so fällt sofort auf, dass künstliche Intelligenz (KI) zusammen mit der Investition in Prozesse der Automatisierung sehr häufig genannt wird. Nicht nur der Einstieg in Industrie 4.0 sondern bereits die, zwar noch vorsichtige, Perspektive in das Zeitalter von Industrie 5.0, in der die KI immer mehr und deutlich dominieren wird, ist bereits jetzt ein Diskussionsthema.

Ob künstliche Intelligenz sich in Konzernen und Unternehmen maßgeblich durchsetzen wird ist nicht die Frage, einzig wann es so weit ist, bleibt zu beobachten!

Eines der grundlegenden Ergebnisse in dieser Studie war, das momentan 60% der befragten Unternehmen den Schwerpunkt auf „Comply“ (gesetzliche und regulatorische Anforderungen beachten und erfüllen) fokussieren und nur 20% der Unternehmen momentan ihre Hauptausrichtung auf den Bereich „Integrate“ (regulatorische und gesetzkonforme Anforderungen in die täglichen Aufbau- und Ablauforganisation durch konsequente Umsetzung des „Three-Lines-of-Defense-Modells im Unternehmen) legen.

Drei Verteidigungslinien im Compliance


Grafik: WIRTSCHAFTScampus

Nur 20% der Unternehmen konzentrieren sich momentan bei der Umsetzung ihres Compliance Managements auf das Segment „Automate“, also die Automatisierung und Digitalisierung bestehender und zukünftiger Complianceprozesse.

Genau hier wird ein massives und signifikantes Umdenken im Bereich Compliance und der praxisbezogenen Umsetzung des Compliance Management in der nächsten Zeit stattfinden! Auf die Frage der künftigen Praxis im Unternehmen und der Strukturierung und Umsetzung des internen Compliance Management Systems gaben 50% der befragten Verantwortlichen für den Bereich Compliance an, dass der zukünftige Schwerpunkt in der Automatisierung der Compliancestruktur unter Einbeziehung einer KI bzw. der damit einhergehenden Compliance Software besteht.

Aber wie definiert sich nun der (neue) Bereich der Automatisierung unter Einbeziehung von Software und KI? Als Beispiel hierfür soll dies nachfolgend am Segment „Berichterstattung“ im Unternehmen in Hinblick auf mögliche Compliancevorfälle kurz dargestellt werden. Über 45% der Chief Compliance Officers wünschen sich im Unternehmen eine Plattform (Dashboard) zur Anzeige von Vorfällen oder zur internen Berichterstattung. Somit wäre in Echtzeit immer und flexibel die aktuelle Compliancesituation, sowohl mobil als auch stationär, abrufbar.

Digitalisierung und Compliance: 3 Schritte zum Weg in die Zukunft

Voraussetzung ist die konsequente Umsetzung der Digitalisierung im Bereich Compliance, die in der unternehmerischen Praxis in drei Schritten durchzuführen ist. Der erste Schritt beinhaltet, dass alle compliancerelevanten Daten in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden.

Ausdrücklich müssen den verantwortlichen Mitarbeitern aus dem Bereich Compliance Zugänge zu allen wichtigen Systemen, wie der Kundenbestandsdatenbank, ermöglicht werden, damit diese an das, in einem Konzern bestehende, System der Compliance-IT angebunden werden können. Somit ergibt sich eine Koppelung zu bereits vorhandenen Kontrollmechanismen zum Beispiel aus dem Umfeld Kartellrecht oder dem bereits bestehenden Monitoringsystem zur Prävention von Geldwäsche.

Das Compliance-IT-Zielbild


Grafik: WIRTSCHAFTScampus

Im zweiten Schritt müssen innerhalb des Konzerns aufeinander abgestimmt IT-gestützte Tools und intern genutzte Programme zur Darstellung aller Prozesse im Bereich Compliance realisiert werden. Hierzu ist die Definition eines Compliance-IT-Zielbilds zwingend erforderlich und sollte in jedem Fall die nachfolgenden Teilbereiche beinhalten, welche mit Hilfe eines internen Frage- und Bestandsbogens gemeinsam mit den Mitarbeitern in den jeweiligen Abteilungen erfasst und erarbeitet werden müssen.

  1. Sicherheitsmanagement
  2. Allgemeine Sicherheitsaspekte und Verhalten in Notfällen
  3. Sicherheitsbewusstsein
  4. Zugriffsschutz: Benutzernamen, Kennwörter und Verschlüsselung
  5. Internet und E-Mail
  6. Datensicherung
  7. Drahtlose Netzwerkverbindungen (WLAN) und Hotspots im Konzern
  8. Software-Nutzung und Software-Updates
  9. Schutzvorkehrungen und Schutzeinrichtungen

Nur so können kostenaufwendige Medienbrüche (zum Beispiel wird ein ausgedrucktes Textdokument oder ein empfangenes Fax als Textdatei in einen Computer eingegeben) und manuelle Prozesse reduziert werden. Wenn diese beiden Schritte durchgeführt wurden, ist die Grundlage für den Einsatz neuer digitaler Technologien, wie beispielsweise

  • Blockchain (Liste von Datensätzen, welche durch kryptographische Verfahren miteinander verkettet sind)
  • Data & Analytics (automatisierte Analyse von großen Datenmengen)
  • Predictive-Data-Analysen (Vorhersage von zukünftigen Trends)
  • Robotertechnik

im Konzern vorhanden und der dritte, finale, Schritt in ein digitales Compliance-Zeitalter kann umgesetzt werden.

Die Zukunft: Künstliche Intelligenz (KI)

Mit diesen, in den beiden ersten Schritten neu geschaffenen, Instrumentarien, können dann im dritten und finalen Schritt künftig eine intelligente Datenextraktion mit einer ständig einhergehenden Analyse der auflaufenden Daten oder eine fortlaufende Kunden-Due-Diligence durchgesetzt werden. Genau hier öffnet sich dann das Tor zu einer neuen, digitalisierten Welt im Unternehmen. Entscheidungen, die aktuell noch durch Menschen getroffen werden, können in dieser Ausbaustufe der Digitalisierung dann von den technischen Systemen unter Einbeziehung der (geschaffenen) KI getroffen werden.

KI im Privaten

88% der Deutschen meinen, dass KI zukünftig helfen wird, private Herausforderungen zu meistern! War es noch vor Jahren für den Großteil der Bevölkerung in Deutschland ein Märchen aus fernen Welten und Galaxien, so entwickelt sich die Akzeptanz und der selbstverständliche Umgang mit künstlicher Intelligenz in einer rasenden Geschwindigkeit. Laut einer in 2017 durchgeführten Studie mit über 1.000 Befragten in ganz Deutschland steigen die Erwartungen an die KI im täglichen Umfeld rasant an.

Künstliche Intelligenz im Alltag

In welchen Bereichen wäre der Einsatz von künstlicher Intelligenz geeignet, um dabei zu helfen, zukünftige Herausforderungen zu meistern?

Basis: n= 1.017 / Mehrfachnennungen möglich
Quelle: PWC 2017 / „Bevölkerungsbefragung 2017“, Grafik: WIRTSCHAFTScampus

Doch auch die praktische Anwendung im täglichen Leben unter der (ständigen) Nutzung von KI ist in Deutschland bereits angekommen. 85% der Befragten können sich vorstellen, eine KI im persönlichen Umfeld ständig zu nutzen. Einsatzgebiete hierfür sind für die Befragten die Nutzung von Putzrobotern (58%), ein Hilfsroboter für schwere Arbeiten im Haushalt (51%), ein Sprachroboter wie Alexa von Amazon oder Siri von Apple für tägliche Aufgaben wie Einkaufen oder zur Kommunikation und selbst das digitale Auto, das selbstständig fährt ist bereits heute für 31% der Befragten eine zukünftige Selbstverständlichkeit.

Es gilt als sicher, dass die Akzeptanz und die Normalität der KI im täglichen Umfeld in den nächsten Jahren innerhalb der Bevölkerung deutlich ansteigen werden.

KI im Konzern

Werden Systeme mit Künstlicher Intelligenz die Menschen bei Finanzunternehmen ersetzen, weil sie effektiver und schneller sind, nicht krank werden und an keine Arbeitszeiten gebunden sind? Ja! Hier hat die Zukunft bereits begonnen.

Die japanische Versicherung Fukoku Mutual Life Insurance investiert genau in diese Richtung. Sie führt eine Künstliche Intelligenz (IBM Watson, eine Plattform für KI) ein, um fast 30 Prozent der Mitarbeiter für Schadensbemessung zu ersetzen. Das Unternehmen geht davon aus, dass die Einrichtung der künstlichen Intelligenz rund 1,6 Millionen Euro und der Betrieb danach jährlich rund 120.000 Euro kosten werden. Dem stünden Einsparungen bei den Personalkosten in Höhe von jährlich rund 1,1 Millionen Euro gegenüber. Drei weitere Unternehmen in Japan folgen bereits und auch in den USA findet diese Innovation sehr große Aufmerksamkeit.

Tatsächlich eröffnet der technische Fortschritt auch im Finanzsektor immer neue Anwendungsmöglichkeiten; sowohl bei der Robotik im Sinne von unterstützenden Anwendungen als auch bei der KI, die eigenständig hochkomplexe Aufgabenstellungen in Sekundenschnelle bearbeitet.

RPA: Robotic Process Automation

Aktuell ist der größte Einsatzbereich bei Versicherungen die Automatisierung von einfachen, heute noch manuellen und weitestgehend standardisierten Tätigkeiten durch Robotic Process Automation (RPA).

Bereits jetzt optimieren Versicherungen und andere Unternehmen ihre täglichen Arbeitsprozesse indem sie ihren Mitarbeitern in Einzelbereichen Roboter zur Seite stellen. Über eine zentrale, durchgängige Plattform kann die RPA-Technologie im nächsten Schritt innerhalb des gesamten Unternehmens implementiert werden. So lassen sich Aufgaben effizienter automatisieren, Prozesse straffen und die Mitarbeiterproduktivität kann erhöht werden. Vorliegende Studien und Prognosen sehen hier Kosteneinsparungspotenziale von etwa 30 bis zu 75 Prozent im bestehenden Wertschöpfungsmodell.

Bei Banken und anderen Finanzdienstleistern erhält das Instrument RPA ebenfalls sehr schnellen und zukunftsweisenden Einzug, beispielsweise im Rahmen der Vergabe von Krediten und dahinterliegenden Verarbeitungsprozessen oder im Handel mit Wertpapieren. Nachfolgend als Beispiel drei Anwendungsbereiche bzw. Szenarien, die unproblematisch auf (fast) alle Branchen und Unternehmen transformiert werden können.

1. Chatbots

Wofür braucht man einen Menschen, wenn der Roboter es doch auch, und zwar 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche, kann? Mit Chatbots können Kunden über Textnachrichten oder Sprache kommunizieren, um sich von ihnen beraten zu lassen. Das geht zum Beispiel auch über Facebook und WhatsApp oder am Telefon.

Das Besondere an den Robotern und den genutzten Programmen ist, dass sie unter Einbeziehung und der Nutzung von künstlicher Intelligenz aus den Interaktionen mit den Nutzern lernen und sich deren Bedürfnissen und Vorlieben immer besser anpassen.

2. Compliance

In Verbindung mit Software, die Sprache verarbeiten kann, ist die künstliche Intelligenz bereits jetzt zu einem Compliance-Thema geworden. Dieser Punkt der Compliance wird zukünftig deutlich an Wertigkeit zunehmen! Dort hat sich der Aufwand bei der Bewertung von Texten und Informationen durch die vielen Regulierungen sehr stark erhöht. Mit künstlicher Intelligenz ist es bereits jetzt möglich, eine große Menge an Texten vollkommen automatisiert und ohne Menschen auszuwerten und sie mit den internen Richtlinien abzugleichen.

Alleine die Geschwindigkeit betreffend ist die Maschine bereits jetzt deutlich schneller als der Mensch und die genutzten Programme lernen, immer genauere Analysen durchzuführen und es wird einfacher feststellbar, welche Anforderungen und Verpflichtungen in der Bank oder in anderen Unternehmen sich auf welche spezifischen Mitarbeiter, Leistungen oder Produkte beziehen.

3. Personalisiertes Marketing

In diesem speziellen Bereich des Marketings geht es darum, aufgrund von Kundenverhalten abzuleiten, für welche Produkte oder Leistungen sich ein spezifischer Kunde interessieren könnte. Es werden aggregierte Metadaten gebildet über bestimmte Kundeneigenschaften, wie Alter, Familienstand, Bildungsgrad oder beruflicher Status, und diese werden in Verbindung gebracht mit Interessen, Kaufentscheidungen oder der Interaktion mit Online-Angeboten wie personalisierten E-Mails oder Newslettern.

Daraus kann schließlich abgeleitet werden, welche Eigenschaften ein typischer Kunde hat, der gerne einen Bausparvertrag abschließen möchte. Aufgrund dessen können diesem zum Beispiel in seinem Newsletter automatisch die richtigen Produkte gezeigt werden, oder die Informationen fließen in die Vorbereitung der Berater auf ein Gespräch mit ein. Gerade da Banken so viele Kundendaten haben, könnten für ein personalisiertes Marketing wertvolle Informationen gewonnen werden.

Roboter werden Menschen überlegen sein

Auf der Zeitgeist-2015-Konferenz in London erklärte dies Stephen Hawking, der theoretische Physiker und Astrophysiker aus England: „Computer werden Menschen innerhalb der nächsten hundert Jahre mit künstlicher Intelligenz überholen. Wenn das passiert müssen wir sicher gehen, dass die Ziele der Computer mit unseren übereinstimmen“.

Die Zukunft wird nicht digital – sie ist es bereits, da sie in der Vergangenheit begonnen hat. Ein Schritt zurück oder gar eine Ablehnung oder die Verweigerung neuer Instrumentarien wie künstliche Intelligenz ist, ob nun unternehmerisch oder privat, nicht mehr möglich. Somit fordert dies im unternehmerischen Bereich zwingend die Weiterbildung und Aktualisierung aller Compliance – Instrumentarien für bestehende und zukünftige Anforderungen und der Umsetzung der Compliance in allen internen und externen Tätigkeiten des Unternehmens.

Epilog:

„Wir scannen nicht all jene Bücher, damit sie von Menschen gelesen werden, wir scannen sie, damit sie von einer Künstlichen Intelligenz gelesen werden können.“ (Zitat aus 2005 von einem Google – Ingenieur)

Weiterbildung Compliance

Starten Sie jetzt mit der Ausbildung zum Chief Compliance Officer oder Tax Compliance Officer!

Nutzen Sie mit dem WIRTSCHAFTScampus die Möglichkeit zur zertifizierten Ausbildung im Bereich Compliance Management und schützen Sie sich selbst oder ihr Unternehmen mit der persönlichen Teilnahme oder der Anmeldung eines ihrer Mitarbeiter bei unserer Compliance-Weiterbildung. Der WIRTSCHAFTScampus bietet die beiden aufeinander aufbauenden Fernlehrgänge im Bereich Compliance Management an:

Certified Compliance Officer: Die Inhalte des Fernlehrgangs Certified Compliance Officer beinhalten u.a. Innerbetriebliches Kontrollsystem (IKS), Risikomanagementsystem (RMS), Ethik-Kodex, Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfung von Compliance-Management-Systemen IDW PS 980, ISO 19600 – Richtlinien für ein Compliance Management System, ISO 37001 – Standard zur Antikorruption.

Certified Chief Compliance Officer: Die Inhalte des Fernlehrgangs Certified Chief Compliance Officer beinhalten u.a. Compliance von Lieferanten und Kunden, Compliance und M&A, Compliance und IT, Compliance auf Führungsebene, Haftung der Geschäftsführung, Arbeitsrecht und Compliance, Kartell- und Wettbewerbsrecht, Geldwäsche, ISO 19600.

Weiterhin ist die Ausbildung zum Certified Tax Compliance Officer jederzeit möglich.

Eine ausführliche Darstellung der Inhalte unserer Fernlehrgänge im Bereich Compliance finden Sie hier:
Fernstudium Compliance Officer
Fernstudium Tax Compliance Officer
oder in unserer Weiterbildungsbroschüre 2018, die wir Ihnen selbstverständlich gern unverbindlich zusenden.

Quellenangaben:

Veröffentlichung: „Mit Daten Werte schaffen“, KPMG, 2017

Veröffentlichung: „Bevölkerungsbefragung Künstliche Intelligent“, PwC, 2017

Veröffentlichung: „Compliance – die neue Dimension“, Compliance Business, 2017

Veröffentlichung: „Rechtsgrundlage und Reichweite der Compliance in Aktiengesellschaft und Konzern“, Institute for Law and Finance, Goethe-Universität Frankfurt/Main, 2012

Compliance und Konzerne (Teil 1)

Prolog:

„Oft tut auch der Unrecht, der nichts tut. Wer das Unrecht nicht verbietet, wenn er es kann, der befiehlt es.“

Marcus Aurelius, römischer Kaiser von 161 bis 180

Wir kaufen Unternehmen und bauen einen Konzern

Als Konzern (lat. concernere „(ver-)mischen“) bezeichnet man den Zusammenschluss eines herrschenden und eines oder mehrerer abhängiger Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit unter der Leitung des herrschenden Unternehmens, wobei jedes Unternehmen einen eigenen Jahresabschluss erstellt. Dafür geben die einzelnen Unternehmen ihre wirtschaftliche und finanzielle Unabhängigkeit auf, rechtlich bleiben die Unternehmen selbständig. Die dabei verbundenen Unternehmen nennt man Konzernunternehmen. Der Konzern wird von der Kooperation abgegrenzt, der es regelmäßig an einer einheitlichen Leitung fehlt.

Als weltweit erster Konzern gilt die vom italienischen Bankier Cosimo de’ Medici gehaltene Unternehmensgruppe „De’ Medici“. Beginn und Grundlage ihres Reichtums war der Handel mit Textilien. Auf dieser Basis begründeten sie ein modernes Bankwesen und dominierten, gerade auch durch ihre sehr guten Beziehungen zum Papsttum, die europäische Finanzwelt der frühen Neuzeit. Im Jahr 1458 hielt De’ Medici Mehrheitsbeteiligungen an 13 Unternehmen, die alle seinen und den Namen eines Geschäftspartners trugen und rechtlich eigenständig und selbständig blieben.

In der Gründerzeit bildeten sich weltweit die ersten Konzerne wegen des enormen Kapitalbedarfs der Wirtschaft. Größere Unternehmen kauften kleinere auf und übten über sie Kontrolle aus – die Grundlage auch für die heutige Konzernbildung. Ab 1870 entstanden in den USA die Trusts, deren Komitee von Treuhändern (der „Board of Trustees“) sich lediglich mit der Verwaltung der Anteile der von ihm beherrschten Unternehmen befasste. Nachdem im Juli 1890 der Sherman Antitrust Act in Kraft trat und alle die Handelsfreiheit beeinträchtigenden Trusts verbot, umging man dieses Gesetz durch die Gründung von Holding Companies.

Berühmteste Gründung war im Oktober 1889 die „Standard Oil Company of New Jersey Holding“, der Rechtsnachfolgerin des im Januar 1882 entstandenen „Standard Oil Trust“ – dem ersten bekannten Trust der amerikanischen Wirtschaftsgeschichte. Die „Securities Holding Company“ erwarb gerade so viele Aktien, um die ausschlaggebende Stimmenzahl zur Einflussnahme zu besitzen. Der US-Bundesstaat New Jersey ließ 1888 erstmals eine Holding Company zu und ebnete damit den Weg für Konzerne.

Konzerne in Deutschland

Das deutsche Konzernrecht begann mit der Unternehmenskonzentration, die im Jahre 1864 einsetzte. Als sich 1864 das Kapital der Essener Alfred-Krupp-Gussstahlfabrik auf andere Unternehmen ausdehnte, kam es zur ersten deutschen Konzernbildung, und Krupp avancierte zum „Kanonenkönig“. Im Folgenden entstanden weitere Konzerne in Deutschland als „Syndicatsgesellschaften“ in der Montan- und Kaliindustrie. Hier blieben die Unternehmen wirtschaftlich selbständig, nur in Erzeugung und Absatz unterwarfen sie sich Beschränkungen.

Weitere Konzerne in Deutschland schufen Hugo Stinnes, der unter der 1892 gegründeten Hugo Stinnes GmbH einen unüberschaubaren Mischkonzern zusammenkaufte, oder die AEG, die 1884 mit der Städtischen Elektrizitätswerke Berlin AG ihre Konzerntätigkeit aufnahm und Siemens & Halske. Friedrich Flick schlug als Direktor der „Actien-Gesellschaft Charlottenhütte“ im September 1915 den Zusammenschluss seiner Firma mit den „Cöln-Müsener Bergwerks-Aktienverein“ vor.

Mit der Gründung von Konzernen, ob nun national in Deutschland oder international, begannen aber auch die Probleme und Herausforderungen rund um Korruption und unlauteren Wettbewerb. Bevor nun einige Beispiele aus Deutschland im Hinblick auf Konzerne und deren Verstrickungen hier kurz dargestellt werden, soll anhand eines längeren und detaillierten Beispiels aufgezeigt werden, wie sich politische Einflussname und Korruption über einen Zeitraum von 100 Jahren, von der Gründung eines Konzerns bis in die heutige Zeit, manifestiert und sich teils zur Normalität entwickelt hat.

Bananenrepubliken und Steueroasen

Die Geschichte der United Fruit Company beginnt im Jahr 1871. Damals soll Minor Copper Keith eine Eisenbahn durch Costa Rica bauen; am Rand der Gleise pflanzt der Unternehmer Bananenstauden, um billige Nahrung für seine Arbeiter zu haben. Die Bahn rentiert sich nicht, aber die Plantagen mit den Bananen werden zur Goldgrube.

Am 30. März 1899 gründen Keith gemeinsam mit Lorenzo Dow Baker und Andrew Preston, die United Fruit Company. Die Firma entstand aus dem Zusammenschluss der Firma Boston Fruit, gegründet von Lorenzo Dow Baker und Andrew Preston, und der von Minor C. Keith gegründeten Firma Tropical Trading and Transport Company. Im Jahr 1903 werden erstmals an der New Yorker Börse die Aktien des Konzerns gehandelt.

Fortan drängt sich der Konzern so aggressiv in die Angelegenheiten Nord- und Mittelamerikas, dass die Lateinamerikaner ihn „El Pulpo“ – die Krake nennen. Bald kontrolliert der Konzern United Fruits Company 75 Prozent des Bananenmarktes in den USA, pflanzt Plantagen in Kolumbien, Costa Rica, Jamaika, Nicaragua, Panama und Honduras, besitzt die größte Privatflotte der Welt und ein gewaltiges Schienennetz. In Guatemala liegt sogar das Postwesen in der Hand des Konzerns. Doch auch privat wachsen die Verflechtungen und der Unternehmensgründer Keith heiratet die Tochter des Präsidenten von Costa Rica.

Eine halbe Milliarde wechselt den Besitzer

Konkurrenz muss die United Fruit Company nicht fürchten bzw. so wie in der heutigen Zeit kaufte man die Konkurrenz einfach weg vom Markt. 1872, zur selben Zeit, da der Firmengründer die Banane entdeckte, war die jüdische Bauernfamilie Zmuri in die USA eingewandert. Als Samuel Zmuri den ersten Verkäufer von Bananen in den USA sah, war er so beeindruckt, dass er im Hafen die weggeworfenen, für den Weitertransport schon zu reifen Bananen, sammelte. Von diesem Zeitpunkt an schaffte er Nacht für Nacht diese weggeworfenen Bananen zu Verkäufern in Geschäften oder auf den Markt. Es dauerte nicht lange und aus „Sam the Banana Man“, diesen Namen hatte er sehr schnell im Hafen von den dortigen Arbeitern erhalten, wurde Sam Zemurray, der Bananenkönig, dessen eigenes und in 1911 gegründetes Unternehmen Cuyamel Fruit Company der United Fruit heftig Konkurrenz zu machen begann.

In Honduras organisierte der Aufsteiger mit seinem Unternehmen Cuyamel Fruit Company den Sturz eines Diktators, um vom nächsten Herrscher alle Konzessionen für seine dortigen Pflanzungen zu bekommen. Von dort rückte Zemurray an die Grenze Guatemalas vor, das 1904 zur größten unter den vielen Domänen der United Fruit geworden war. Die United Fruit kaufte dem wachsenden Konkurrenten daraufhin sein Imperium im Jahr 1929 ab – für United-Fruit-Aktien im Werte von 31,5 Millionen Dollar. Eine für diese Zeit beispiellose und unglaubliche Summe, da dieser Betrag in der heutigen Zeit mit ca. 441,0 Millionen US $ zu bewerten ist. Nach dem Tod von Minor Copper Keith übernimmt Sam Zemurray 1933 mit seinen Aktien und einiger Überzeugungsarbeit gegenüber den anderen Aktionären die United Fruit Company und gilt von da an für die kommenden 30 Jahre als mächtigster „Banana Man“ der Welt.

Der übermächtige Bananen – Konzern war gegründet und die United Fruit Company verlegt ihren Hauptsitz nach Guatemala. Was heute Holland für Nike oder Irland für Amazon ist, war damals Guatemala für die United Fruit Company.

Weder Steuern noch Zölle muss der Bananenriese in dem kleinen Land zahlen, der einzige Handelshafen, Puerto Barrios, der Telegrafendienst und die elektrische Versorgung Guatemalas unterstehen United Fruit. Die gelben Früchte werden mit blauen Aufklebern veredelt, um den Käufern in den USA klar zu machen, dass sie mit einer „Chiquita“ etwas ganz Besonderes essen. Als dann Miss Chiquita im Baströckchen ihren „Banana Song“ im Radio und Kino trällert, kennt das Lied bald jedes Kind und der Erfolg der Marke Chiquita (übersetzt aus dem spanischen für „kleines Mädchen“) ist nicht mehr aufzuhalten.

Aber dann läuft doch etwas schief. Im Jahr 1950 wird Jacobo Arbenz zum Staatspräsidenten von Guatemala gewählt. Zwei Jahre später enteignet er 53.576 Hektar bestes Plantagenland der United Fruit Company und verteilt es an Kleinbauern. Dem Unternehmen offeriert er eine Entschädigung von 627.572 Dollar, exakt die Summe, die der Konzern für die steuerliche Bewertung seiner Ländereien selbst deklariert hat.

Der Bananen-Konzern heuert daraufhin den Marketingfachmann Edward Bernays an. Bernays, ein Neffe von Siegmund Freud, gilt bis heute weltweit zu den wichtigsten Marketing- und Werbefachleuten. Sein 1928 entstandenes Buch „Propaganda“, seine Image-Kampagnen für die Zigarettenmarke „Lucky Strike“ oder sein „Acht-Punkte-Plan zur Durchführung einer PR-Kampagne“ gelten bis heute als Standardwerk. Das war in einer von ihm entwickelten PR-Kampagne im Auftrag der United Fruit Company wird der Regierung in Guatemala unterstellt, sie sei kommunistisch unterwandert. In dieser Zeit die größte gefühlte Bedrohung gegen die USA überhaupt! Als Dwight D. Eisenhower 1953 zum Präsidenten der USA gewählt wird, hat die United Fruit Company die Verbündeten, die sie zur Einflussnahme und Lösung des Problems braucht:

  • Walter Bedell Smith, stellvertretender Außenminister und ehemaligen CIA-Direktor, der später mit einem leitenden Posten bei der United Fruit belohnt wird
  • Henry Cabot Lodge, United-Fruit-Aktionär und späterer Botschafter der USA bei den Vereinten Nationen
  • Anne Whitman, Eisenhowers persönliche Sekretärin und Frau des United Fruit-PR-Direktors.

Deckname: „Operation Success“

Allein im ersten Halbjahr 1954 lässt sich die CIA die von Bernays für United Fruit erarbeitete Kampagne gegen Arbenz 20 Millionen Dollar kosten. Unter dem Decknamen „Operation Success“ werden Waffen in die Hände der oppositionellen Contras gespielt. Im Juni wird Präsident Arbenz gestürzt. An seine Stelle setzt die CIA Contraführer Castillo Armas. Er gibt United Fruit die enteigneten Gebiete zurück und vertreibt die Bauern, die sich gerade auf ihren neuen Feldern eingerichtet haben. Guatemala ist von einer selbstständigen, selbstbewussten Nation wieder auf den Stand einer Bananenrepublik zurückgesunken.

Doch nicht jeder kommt mit dem Konzern-Kraken klar. Am Morgen des 3. Februar 1975 schließt Eli Black seine Bürotür im 44. Stock des New Yorker Pan Am Building hinter sich zu. Dann nimmt der Chef der United Fruit Company seinen Aktenkoffer, zertrümmert damit eine Fensterscheibe und springt in die Tiefe. Mit dem Selbstmord von Black wird ein Bestechungsskandal begraben bzw. werden die Ermittlungen eingestellt: Für 2,5 Millionen Dollar, so war der Vorwurf, wollte sich United Fruit vom Präsidenten Honduras Zollvorteile bei der Ausfuhr von Bananen erkaufen. Dass Black sich deshalb umbringt, sorgt allgemein für Kopfschütteln, denn in dem Konzern gehört Bestechung seit langem zum Alltag.

Entgegen zu Eli Black hat die United Fruit Company, heute unter anderem Namen und mit vielen weiteren Unternehmenskäufen und Verschmelzungen, überlebt. Bereits Mitte der 90er Jahre wurden verschiedene interne und externe Compliance-Instrumentarien installiert oder auch international neu geschaffene Kronzeugen- und Bonusregelungen vom Konzern genutzt.

Bevor nun dargestellt wird, wie sich eine funktionierende Compliance-Struktur im Konzern integrieren kann und umgesetzt werden soll, kurz einige Beispiele in Deutschland der letzten Jahre, die widerspiegeln sollen, dass die Compliance, sei es im personellen Umfeld oder im unternehmerischen Verhalten, ein Instrument ist, welches unabdingbar im Konzern fest verankert sein muss.

Die Option, ob ein Konzern oder Unternehmen, gleich welcher Größe oder aus welcher Branche, ein Compliance Management System (CMS) integrieren soll, gibt es nicht mehr. Es gehört zur Pflicht und gleichermaßen zum Schutz der persönlichen Haftung, dies im internen Unternehmen und mit seinen externen Partnern umzusetzen. Genau dies zeigen die nachfolgenden Beispiele, welche nur eine Auswahl der Spitze des Eisbergs sind.

Uns passiert ja schon nichts … oder doch?

Das Zementkartell

Sie trieben über Jahre die Preise immer weiter künstlich in die Höhe: 2003 enttarnte das Bundeskartellamt das so genannte Zementkartell – 170 Millionen Euro Bußgeld wurden verhängt. Doch worum ging es?

Die Zementhersteller hatten, zum Teil seit den 70er Jahren, wettbewerbswidrige Gebiets- und Quotenabsprachen getroffen und bis zum Jahr 2002 fortgesetzt. Räumlich betroffen waren die Märkte in Ostdeutschland, Westfalen, Norddeutschland und Süddeutschland, die von den Herstellern „unter sich“ aufgeteilt wurden. Durch die Absprachen war der Wettbewerb in Deutschland auf diesem Markt nahezu vollständig ausgeschlossen. Ein fairer Preis für Zement, ob nun für die Baubranchen bei Großprojekten oder für den privaten Endverbraucher, war über Jahrzehnte nicht gegeben

Manager der Telekommunikation

Eigene Manager, Aufsichtsräte, Journalisten – sie alle wurden von einem großen, deutschen Telekommunikations-Unternehmen bespitzelt. 2008 flogen die illegalen Aktivitäten auf, eine hohe Geldbuße gab es für den ehemaligen Staatskonzern aber nicht. Dafür wurde der ehemalige Leiter der Abteilung Konzernsicherheit zu über drei Jahren Haft verurteilt.

Die beiden damaligen Vorstandsvorsitzenden einigten sich mit dem Unternehmen auf Schadenersatzszahlungen von jeweils 600.000 Euro, nachdem die das Unternehmen je 1.000.000 Euro gefordert hatte. Von der Vergleichssumme zahlten die beiden Angeklagten 250.000 Euro aus eigener Tasche, den Hauptteil aber zahlte die Haftpflichtversicherung für Manager, welche alle zur eigenen Sicherheit abgeschlossen hatten.

Schmiergelder in der Autoindustrie

Mal hat ein großer Autobauer aus Deutschland in der Türkei Busse produziert und diese unter Zahlung von 3,3 Millionen Euro an Schmiergeldern in andere Länder wie Nordkorea, Lettland, Bulgarien, Rumänien und Russland verkauft, mal einem hohen Beamten in Turkmenistan eine gepanzerte Limousine im Wert von 300.000 Euro spendiert, mal Würdenträger in Indonesien in den Golfclub eingeladen. Als Strafe musste der Autohersteller 2010 in den USA insgesamt 185 Millionen Dollar zahlen. Über zehn Jahre wurden weltweit Regierungsbeamte mit Bargeld und Geschenken bestochen, um an lukrative Aufträge zu kommen – und das nicht nur im Ausland.

Hätten diese Vorfälle nun verhindert werden können, wenn eine gelebte und fest verankerte Compliancestruktur in diesen Unternehmen bestanden hätte? Sicher nicht alle, aber zumindest zeigen sie auf, wie wichtig es ist, sich mit dem Instrument Compliance, gleichwohl in allen Branchen und für alle Unternehmensgrößen, nachhaltig zu beschäftigen

Grundlagen Compliance im Einzelunternehmen und Konzern

Für die Compliance im Konzernumfeld gibt es keine eindeutige und gesetzliche Definition, jedoch lässt sich nach Ziffer 4.1.3. des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) Compliance folgendermaßen definieren: „Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin.“ Dabei schließt die Erfüllung und die Einhaltung von Regeln neben Gesetzen vor allem auch die vertraglich geschlossenen Verpflichtungen und intern aufgestellten Regeln ein.

Wie sich die Compliance-Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung genau definiert, wird meistens unterschiedlich beurteilt: Zum einen werden §§ 76, 93 AktG, 43 GmbHG (Aktiengesetz / Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder) als Grundlage genannt, nach anderer Meinungen sind §§ 130, 30, 9 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz / Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen) anzuwenden, wiederum andere verweisen auf Pflichten im Bereich der Organisation und schließlich wird eine Gesamtanalogie zu spezialgesetzlichen Vorgaben gezogen.

Trotz dieser unterschiedlichen Meinungen und Ansichten besteht bei den Pflichten im Unternehmen über Inhalt und Reichweite Einigkeit. Zwar sind immer die individuellen Umstände des Einzelfalls für die Beurteilung heranzuziehen, aber grundsätzlich unterliegt jede Geschäftsleitung einer Legalitätspflicht und einer Legalitätskontrolle, bestimmten Auflagen und Pflichten in der Organisation und dem Monitoring. Eine ständige Kontrolle ist zwingend erforderlich, damit bei Verdachtsmomenten die Geschäftsleitung sofort einschreiten kann.

Compliance bedeutet nicht nur punktuelle Rechtskonformität. Vielmehr soll die gesamte Unternehmensorganisation systematisch die Einhaltung der wesentlichen Rechtsvorschriften sicherstellen. Die Bedeutung von Compliance wird daran erkennbar, dass es in Konzernen und Unternehmen inzwischen Chief Compliance Officer gibt, die neben Rechtsabteilung und interner Revision auf die Einhaltung von Regeln achten.

Compliance – Kommunikationswege

Grafik: WIRTSCHAFTScampus

Compliance im Konzern

Trotz der Regelungen in §§ 15 ff. AktG (Aktiengesetz / Verbundene Unternehmen) ist die Definition im Konzernrecht nicht vollständig. Die Realität innerhalb des Konzerns verbunden mit der Einhaltung und Umsetzung aller Regeln und Vorgaben hängt immer und zu 100% von der Konzernleitung ab.

Mit der Gründung einer strategischen Holding wird das tägliche, operative Geschäft auf verschiedene Tochtergesellschaften übertragen, wohingegen eine Mischholding nur noch teilweise eigene Aufgaben übernimmt. Eine Finanzholding übt schließlich keine operative Tätigkeit mehr aus und überlässt nicht nur die operative Leitung vollständig den einzelnen Konzerntöchtern; es werden auch alle Funktionen und Kompetenzen der strategischen Leitung mit Ausnahme der Finanzfunktion an die jeweiligen Konzerntöchter delegiert.

Grundsätzlich sind die Konzerngesellschaften rechtlich selbstständig. Für eine Übertragbarkeit der Compliance auf den Konzern gibt es keine ausdrücklichen Regelungen. Für die Kartellbehörden ist eine Betrachtung der wirtschaftlichen Einheit in jedem Fall erforderlich. Aus Sicht einer gesellschaftsrechtlichen Diskussion besteht zwar keine ausdrückliche Konzernleitungspflicht, jedoch die Pflicht zur unternehmerischen Beteiligungsverwaltung i.S.v. Risikoverringerung und der Steigerung des eigenen Ergebnisses. Der Konzern hat darüber hinaus direkte Einflussmöglichkeiten über Beteiligungsrechte und der Besetzung von Kontrollorganen sowie der Geschäftsleitung.

Die Verantwortung für die eigene Gesellschaft bedeutet für den Vorstand der Muttergesellschaft in jedem Fall eine ausdrückliche Compliance-Verantwortung für den gesamten Konzern. Im Rahmen einer konzernweiten Compliance-Einrichtung sollen Risiken für das Unternehmen analysiert und abgewendet werden. Ausdrücklich gilt dies sowohl für interne als auch für externe Risiken. Der Vorstand oder der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft hat eigene Pflichten im Bereich der Compliance, insbesondere liegt es in seinem Aufgabenbereich, die Compliance-Maßnahmen der Muttergesellschaft zu prüfen. Gleichermaßen kann die Muttergesellschaft dem Vorstand oder der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft Weisungen erteilen.

Der Aufsichtsrat und die Compliance

Da es keinen Gesamt-Konzernaufsichtsrat gibt, muss der Aufsichtsrat der Muttergesellschaft die Organisation prüfen. Er muss jeweils bezogen auf die Tätigkeit des Vorstands der Konzernmutter überwachend und beratend tätig werden und kann gegebenenfalls eigene Untersuchungen einleiten. Problematisch in diesem Zusammenhang erscheint die Reichweite der Rechte des Aufsichtsrats. Aus dem AktG ergibt sich grundsätzlich nur ein Einsichtsrecht in die eigene Gesellschaft, aber kein konzernweites Einsichts- und Prüfungsrecht.

Eine direkte Befragung der Chief Compliance Officer oder der Geschäftsführer von Tochtergesellschaften widerspricht zwar dem Grundsatz, dass der Aufsichtsrat nicht am Vorstand vorbei agieren darf, in der Praxis ist jedoch eine Auskunft des Chief Compliance Officers möglich.

Compliancestruktur im Konzern

Grafik: WIRTSCHAFTScampus

Einbindung der Compliance-Organisation in die Konzern-Struktur

Grundsätzlich muss Compliance als rechtskonformes Verhalten von der obersten Ebene des Unternehmens in das Unternehmen eingeführt und deutlich vorgelebt werden. In der Praxis ist eine gestufte Organisation üblich, in der der Chief Compliance Officer der Geschäftsleitung unmittelbar und direkt unterstellt ist oder sogar aktives Mitglied der Geschäftsführung ist. Auch kann ein Chief Compliance Officer zum Beispiel der Leiter der Rechtsabteilung sein.

Voraussetzung für eine gute und optimale Einbindung ist die Sicherstellung des konstanten Informationsflusses innerhalb des gesamten Konzerns. Unbedingt beinhaltet dies alle Bereiche und Abteilungen des Unternehmens. Abhängig von der Größe und der Struktur des Konzerns kann für jede Unterabteilung ein eigener Compliance Officer eingesetzt werden, der dem Chief Compliance Officer untersteht.

Im Fall einer dezentralen Organisation, in der jede Tochtergesellschaft einen eigenen Compliance Officer hat, der dem Chief Compliance Officer der Muttergesellschaft untersteht, könnte es zu konzerninternen Kompetenzproblemen kommen, da bei dieser Struktur der Compliance Officer an der Tochtergesellschaft vorbei Meldung an den Chief Compliance Officer geben müsste.

Umsetzung der Compliance im Konzern

Zunächst muss die Firmenleitung ein gut ausgearbeitetes und individuelles Compliance-Programm in das Unternehmen einführen (Tone from the top). Anschließend muss eine Analyse im Rahmen von Workshops oder Befragungen mit den Mitarbeitern bezüglich ihrer Aufgaben und Tätigkeiten im Konzern durchgeführt werden.

Bei dieser Analyse sollen relevante Bereiche und Risiken identifiziert werden. Weiterhin sind die Ergebnisse der Workshops und internen Befragungen zu dokumentieren und auszuwerten. Grundlegend ist die Erarbeitung eines Ethik-Kodex / Compliance-Manuals für die Mitarbeiter, die in den relevanten Bereichen tätig sind. Schließlich muss Compliance in die arbeitsvertragliche Dokumentation integriert werden. Über Schulungen sollen Mitarbeiter das Compliance Management System (CMS) lernen und ihm folgen können und sich in bestimmten Situationen auch durch einen Compliance Officer beraten lassen zu können.

Aufgaben des Compliance–Beauftragten

Grafik: WIRTSCHAFTScampus

Aufgaben und Implementierung eines CMS im Konzern

Tiefgreifende organisatorische Veränderungen in Unternehmen wie die Integration und Durchsetzung von Compliance Management und Compliance Regeln dürfen von der Unternehmensleitung nicht „von oben herab“ ohne die Einbeziehung der Verantwortlichen aus den einzelnen Abteilungen wie zum Beispiel Marketing, Vertrieb oder Buchhaltung verordnet werden. Ohnehin scheitern mehr als 40 % solcher organisatorischer Veränderungen, was häufig am passiven Widerstand der Mitarbeiter liegt, wenn diese nicht mit einbezogen werden.

Vielmehr bedürfen die Compliance Regeln der jeweils zeitnahen Beratung und wiederholten intensiven Schulung der Mitarbeiter. Die ist ein Schwerpunkt in dem breit gefächerten Bereich der Aufgaben des Compliance Management.

Unverzichtbar ist zunächst, dass das Compliance Management in seinem Bereich eine zentrale Beratungsstelle schafft, die Fragen der Mitarbeiter etwa per E-Mail beantwortet; dabei stimmt sie die Antworten mit den jeweiligen sachverständigen Fachabteilungen des Unternehmens ab. Mit diesen Antworten kann im Lauf der Zeit eine Datenbank aufgebaut werden, der Bausteine für Antworten auf gleiche oder ähnliche Fragen der Mitarbeiter entnommen werden können. Gleichzeitig gewinnt das Compliance Management so einen Überblick, welche Compliance Regeln für die Mitarbeiter besonders relevant oder welche nicht hinreichend verstanden worden sind.

Gleichermaßen unverzichtbar ist weiterhin, dass das Compliance Management die Compliance Regeln durch regelmäßige Schulung der Mitarbeiter vertieft, insbesondere derjenigen, die den größten Compliance Risiken ausgesetzt sind. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, Schwerpunkte zu setzen, die sich an dem typischen Arbeitsalltag der Mitarbeiter orientieren, der von Arbeitsfeld zu Arbeitsfeld unterschiedlich ist.

Für die Schulungen eignen sich sowohl Präsenzschulungen, die eine offene Diskussion der Compliance Regeln ermöglichen, als auch Online-Schulungen, die die Mehrzahl der Mitarbeiter erreichen können. Außerdem sind die direkten Vorgesetzten der Mitarbeiter gefragt, mit ihnen den Dialog über Compliance zu führen.

Schließlich sollten Beratung und Schulung zum Beispiel durch ein im Intranet veröffentlichtes Compliance Handbuch ergänzt werden, das die Mitarbeiter jederzeit zur Hand haben.

Blick in die Glaskugel – Compliance Management in der Zukunft

Im zweiten Teil des Beitrags, der im Januar 2018 erscheint, wird die Zukunft des Compliance Management im Umfeld von Konzernen und Unternehmen, gerade auch im Hinblick zum Beispiel auf den immer wichtiger werdenden Aspekt der Künstlichen Intelligenz (KI) im Unternehmen, näher dargestellt.

Der Compliance Wintercampus 2018

Beginnen Sie mit dem WIRTSCHAFTScampus sofort eine Ausbildung zum Certified Chief Compliance Officer im Compliance Wintercampus 2018. Der WIRTSCHAFTScampus setzt damit die Reihe des Compliance Wintercampus im sechsten Jahr erfolgreich fort.

Der Compliance Wintercampus 2018 richtet sich an bereits tätige oder zukünftige Compliance-Beauftragte, Mitarbeiter aus den Bereichen Finanzbuchhaltung, Controlling, Einkauf, Vertrieb, Geschäftsführer, Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats, Geldwäsche- und Antikorruptionsbeauftragte sowie an Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer.

Während des Compliance Wintercampus 2018 wird das Deutsche Institut zur Zertifizierung im Rechnungswesen (DIZR) e.V. exklusiv nur für diese Teilnehmer eine Zwischenzertifizierung durchführen, auf die der WIRTSCHAFTScampus individuell und praxisnah in einer gezielten Präsenzphase vorbereiten wird. Die abschließende Zertifizierung zum Certified Chief Compliance Officer wird bundesweit, zum Beispiel in Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt, Leipzig oder München sowie in der Schweiz und in Österreich angeboten.

Ausführliche Informationen zum Compliance Wintercampus 2018 finden Sie auf der Homepage des WIRTSCHAFTScampus.

Quellenangaben:

Veröffentlichung: „Mit Daten Werte schaffen“, KPMG, 2017

Veröffentlichung: „Compliance – die neue Dimension“, Compliance Business, 2017

Dokumentation: „Über Bananen und Republiken“, Mathilde Damoisel, Arte-TV, 2017

Veröffentlichung: „Externes und internes CSR-Management bei Chiquita“, Institut für Wirtschaftsethik, Universität St. Gallen, 2015

Veröffentlichung: „Rechtsgrundlage und Reichweite der Compliance in Aktiengesellschaft und Konzern“, Institute for Law and Finance, Goethe-Universität Frankfurt/Main, 2012

Veröffentlichung: „Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht kommen Unternehmen teuer zu stehen“, PwC, 2010