Compliance und Konzerne (Teil 1)

Prolog:

„Oft tut auch der Unrecht, der nichts tut. Wer das Unrecht nicht verbietet, wenn er es kann, der befiehlt es.“

Marcus Aurelius, römischer Kaiser von 161 bis 180

Wir kaufen Unternehmen und bauen einen Konzern

Als Konzern (lat. concernere „(ver-)mischen“) bezeichnet man den Zusammenschluss eines herrschenden und eines oder mehrerer abhängiger Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit unter der Leitung des herrschenden Unternehmens, wobei jedes Unternehmen einen eigenen Jahresabschluss erstellt. Dafür geben die einzelnen Unternehmen ihre wirtschaftliche und finanzielle Unabhängigkeit auf, rechtlich bleiben die Unternehmen selbständig. Die dabei verbundenen Unternehmen nennt man Konzernunternehmen. Der Konzern wird von der Kooperation abgegrenzt, der es regelmäßig an einer einheitlichen Leitung fehlt.

Als weltweit erster Konzern gilt die vom italienischen Bankier Cosimo de’ Medici gehaltene Unternehmensgruppe „De’ Medici“. Beginn und Grundlage ihres Reichtums war der Handel mit Textilien. Auf dieser Basis begründeten sie ein modernes Bankwesen und dominierten, gerade auch durch ihre sehr guten Beziehungen zum Papsttum, die europäische Finanzwelt der frühen Neuzeit. Im Jahr 1458 hielt De’ Medici Mehrheitsbeteiligungen an 13 Unternehmen, die alle seinen und den Namen eines Geschäftspartners trugen und rechtlich eigenständig und selbständig blieben.

In der Gründerzeit bildeten sich weltweit die ersten Konzerne wegen des enormen Kapitalbedarfs der Wirtschaft. Größere Unternehmen kauften kleinere auf und übten über sie Kontrolle aus – die Grundlage auch für die heutige Konzernbildung. Ab 1870 entstanden in den USA die Trusts, deren Komitee von Treuhändern (der „Board of Trustees“) sich lediglich mit der Verwaltung der Anteile der von ihm beherrschten Unternehmen befasste. Nachdem im Juli 1890 der Sherman Antitrust Act in Kraft trat und alle die Handelsfreiheit beeinträchtigenden Trusts verbot, umging man dieses Gesetz durch die Gründung von Holding Companies.

Berühmteste Gründung war im Oktober 1889 die „Standard Oil Company of New Jersey Holding“, der Rechtsnachfolgerin des im Januar 1882 entstandenen „Standard Oil Trust“ – dem ersten bekannten Trust der amerikanischen Wirtschaftsgeschichte. Die „Securities Holding Company“ erwarb gerade so viele Aktien, um die ausschlaggebende Stimmenzahl zur Einflussnahme zu besitzen. Der US-Bundesstaat New Jersey ließ 1888 erstmals eine Holding Company zu und ebnete damit den Weg für Konzerne.

Konzerne in Deutschland

Das deutsche Konzernrecht begann mit der Unternehmenskonzentration, die im Jahre 1864 einsetzte. Als sich 1864 das Kapital der Essener Alfred-Krupp-Gussstahlfabrik auf andere Unternehmen ausdehnte, kam es zur ersten deutschen Konzernbildung, und Krupp avancierte zum „Kanonenkönig“. Im Folgenden entstanden weitere Konzerne in Deutschland als „Syndicatsgesellschaften“ in der Montan- und Kaliindustrie. Hier blieben die Unternehmen wirtschaftlich selbständig, nur in Erzeugung und Absatz unterwarfen sie sich Beschränkungen.

Weitere Konzerne in Deutschland schufen Hugo Stinnes, der unter der 1892 gegründeten Hugo Stinnes GmbH einen unüberschaubaren Mischkonzern zusammenkaufte, oder die AEG, die 1884 mit der Städtischen Elektrizitätswerke Berlin AG ihre Konzerntätigkeit aufnahm und Siemens & Halske. Friedrich Flick schlug als Direktor der „Actien-Gesellschaft Charlottenhütte“ im September 1915 den Zusammenschluss seiner Firma mit den „Cöln-Müsener Bergwerks-Aktienverein“ vor.

Mit der Gründung von Konzernen, ob nun national in Deutschland oder international, begannen aber auch die Probleme und Herausforderungen rund um Korruption und unlauteren Wettbewerb. Bevor nun einige Beispiele aus Deutschland im Hinblick auf Konzerne und deren Verstrickungen hier kurz dargestellt werden, soll anhand eines längeren und detaillierten Beispiels aufgezeigt werden, wie sich politische Einflussname und Korruption über einen Zeitraum von 100 Jahren, von der Gründung eines Konzerns bis in die heutige Zeit, manifestiert und sich teils zur Normalität entwickelt hat.

Bananenrepubliken und Steueroasen

Die Geschichte der United Fruit Company beginnt im Jahr 1871. Damals soll Minor Copper Keith eine Eisenbahn durch Costa Rica bauen; am Rand der Gleise pflanzt der Unternehmer Bananenstauden, um billige Nahrung für seine Arbeiter zu haben. Die Bahn rentiert sich nicht, aber die Plantagen mit den Bananen werden zur Goldgrube.

Am 30. März 1899 gründen Keith gemeinsam mit Lorenzo Dow Baker und Andrew Preston, die United Fruit Company. Die Firma entstand aus dem Zusammenschluss der Firma Boston Fruit, gegründet von Lorenzo Dow Baker und Andrew Preston, und der von Minor C. Keith gegründeten Firma Tropical Trading and Transport Company. Im Jahr 1903 werden erstmals an der New Yorker Börse die Aktien des Konzerns gehandelt.

Fortan drängt sich der Konzern so aggressiv in die Angelegenheiten Nord- und Mittelamerikas, dass die Lateinamerikaner ihn „El Pulpo“ – die Krake nennen. Bald kontrolliert der Konzern United Fruits Company 75 Prozent des Bananenmarktes in den USA, pflanzt Plantagen in Kolumbien, Costa Rica, Jamaika, Nicaragua, Panama und Honduras, besitzt die größte Privatflotte der Welt und ein gewaltiges Schienennetz. In Guatemala liegt sogar das Postwesen in der Hand des Konzerns. Doch auch privat wachsen die Verflechtungen und der Unternehmensgründer Keith heiratet die Tochter des Präsidenten von Costa Rica.

Eine halbe Milliarde wechselt den Besitzer

Konkurrenz muss die United Fruit Company nicht fürchten bzw. so wie in der heutigen Zeit kaufte man die Konkurrenz einfach weg vom Markt. 1872, zur selben Zeit, da der Firmengründer die Banane entdeckte, war die jüdische Bauernfamilie Zmuri in die USA eingewandert. Als Samuel Zmuri den ersten Verkäufer von Bananen in den USA sah, war er so beeindruckt, dass er im Hafen die weggeworfenen, für den Weitertransport schon zu reifen Bananen, sammelte. Von diesem Zeitpunkt an schaffte er Nacht für Nacht diese weggeworfenen Bananen zu Verkäufern in Geschäften oder auf den Markt. Es dauerte nicht lange und aus „Sam the Banana Man“, diesen Namen hatte er sehr schnell im Hafen von den dortigen Arbeitern erhalten, wurde Sam Zemurray, der Bananenkönig, dessen eigenes und in 1911 gegründetes Unternehmen Cuyamel Fruit Company der United Fruit heftig Konkurrenz zu machen begann.

In Honduras organisierte der Aufsteiger mit seinem Unternehmen Cuyamel Fruit Company den Sturz eines Diktators, um vom nächsten Herrscher alle Konzessionen für seine dortigen Pflanzungen zu bekommen. Von dort rückte Zemurray an die Grenze Guatemalas vor, das 1904 zur größten unter den vielen Domänen der United Fruit geworden war. Die United Fruit kaufte dem wachsenden Konkurrenten daraufhin sein Imperium im Jahr 1929 ab – für United-Fruit-Aktien im Werte von 31,5 Millionen Dollar. Eine für diese Zeit beispiellose und unglaubliche Summe, da dieser Betrag in der heutigen Zeit mit ca. 441,0 Millionen US $ zu bewerten ist. Nach dem Tod von Minor Copper Keith übernimmt Sam Zemurray 1933 mit seinen Aktien und einiger Überzeugungsarbeit gegenüber den anderen Aktionären die United Fruit Company und gilt von da an für die kommenden 30 Jahre als mächtigster „Banana Man“ der Welt.

Der übermächtige Bananen – Konzern war gegründet und die United Fruit Company verlegt ihren Hauptsitz nach Guatemala. Was heute Holland für Nike oder Irland für Amazon ist, war damals Guatemala für die United Fruit Company.

Weder Steuern noch Zölle muss der Bananenriese in dem kleinen Land zahlen, der einzige Handelshafen, Puerto Barrios, der Telegrafendienst und die elektrische Versorgung Guatemalas unterstehen United Fruit. Die gelben Früchte werden mit blauen Aufklebern veredelt, um den Käufern in den USA klar zu machen, dass sie mit einer „Chiquita“ etwas ganz Besonderes essen. Als dann Miss Chiquita im Baströckchen ihren „Banana Song“ im Radio und Kino trällert, kennt das Lied bald jedes Kind und der Erfolg der Marke Chiquita (übersetzt aus dem spanischen für „kleines Mädchen“) ist nicht mehr aufzuhalten.

Aber dann läuft doch etwas schief. Im Jahr 1950 wird Jacobo Arbenz zum Staatspräsidenten von Guatemala gewählt. Zwei Jahre später enteignet er 53.576 Hektar bestes Plantagenland der United Fruit Company und verteilt es an Kleinbauern. Dem Unternehmen offeriert er eine Entschädigung von 627.572 Dollar, exakt die Summe, die der Konzern für die steuerliche Bewertung seiner Ländereien selbst deklariert hat.

Der Bananen-Konzern heuert daraufhin den Marketingfachmann Edward Bernays an. Bernays, ein Neffe von Siegmund Freud, gilt bis heute weltweit zu den wichtigsten Marketing- und Werbefachleuten. Sein 1928 entstandenes Buch „Propaganda“, seine Image-Kampagnen für die Zigarettenmarke „Lucky Strike“ oder sein „Acht-Punkte-Plan zur Durchführung einer PR-Kampagne“ gelten bis heute als Standardwerk. Das war in einer von ihm entwickelten PR-Kampagne im Auftrag der United Fruit Company wird der Regierung in Guatemala unterstellt, sie sei kommunistisch unterwandert. In dieser Zeit die größte gefühlte Bedrohung gegen die USA überhaupt! Als Dwight D. Eisenhower 1953 zum Präsidenten der USA gewählt wird, hat die United Fruit Company die Verbündeten, die sie zur Einflussnahme und Lösung des Problems braucht:

  • Walter Bedell Smith, stellvertretender Außenminister und ehemaligen CIA-Direktor, der später mit einem leitenden Posten bei der United Fruit belohnt wird
  • Henry Cabot Lodge, United-Fruit-Aktionär und späterer Botschafter der USA bei den Vereinten Nationen
  • Anne Whitman, Eisenhowers persönliche Sekretärin und Frau des United Fruit-PR-Direktors.

Deckname: „Operation Success“

Allein im ersten Halbjahr 1954 lässt sich die CIA die von Bernays für United Fruit erarbeitete Kampagne gegen Arbenz 20 Millionen Dollar kosten. Unter dem Decknamen „Operation Success“ werden Waffen in die Hände der oppositionellen Contras gespielt. Im Juni wird Präsident Arbenz gestürzt. An seine Stelle setzt die CIA Contraführer Castillo Armas. Er gibt United Fruit die enteigneten Gebiete zurück und vertreibt die Bauern, die sich gerade auf ihren neuen Feldern eingerichtet haben. Guatemala ist von einer selbstständigen, selbstbewussten Nation wieder auf den Stand einer Bananenrepublik zurückgesunken.

Doch nicht jeder kommt mit dem Konzern-Kraken klar. Am Morgen des 3. Februar 1975 schließt Eli Black seine Bürotür im 44. Stock des New Yorker Pan Am Building hinter sich zu. Dann nimmt der Chef der United Fruit Company seinen Aktenkoffer, zertrümmert damit eine Fensterscheibe und springt in die Tiefe. Mit dem Selbstmord von Black wird ein Bestechungsskandal begraben bzw. werden die Ermittlungen eingestellt: Für 2,5 Millionen Dollar, so war der Vorwurf, wollte sich United Fruit vom Präsidenten Honduras Zollvorteile bei der Ausfuhr von Bananen erkaufen. Dass Black sich deshalb umbringt, sorgt allgemein für Kopfschütteln, denn in dem Konzern gehört Bestechung seit langem zum Alltag.

Entgegen zu Eli Black hat die United Fruit Company, heute unter anderem Namen und mit vielen weiteren Unternehmenskäufen und Verschmelzungen, überlebt. Bereits Mitte der 90er Jahre wurden verschiedene interne und externe Compliance-Instrumentarien installiert oder auch international neu geschaffene Kronzeugen- und Bonusregelungen vom Konzern genutzt.

Bevor nun dargestellt wird, wie sich eine funktionierende Compliance-Struktur im Konzern integrieren kann und umgesetzt werden soll, kurz einige Beispiele in Deutschland der letzten Jahre, die widerspiegeln sollen, dass die Compliance, sei es im personellen Umfeld oder im unternehmerischen Verhalten, ein Instrument ist, welches unabdingbar im Konzern fest verankert sein muss.

Die Option, ob ein Konzern oder Unternehmen, gleich welcher Größe oder aus welcher Branche, ein Compliance Management System (CMS) integrieren soll, gibt es nicht mehr. Es gehört zur Pflicht und gleichermaßen zum Schutz der persönlichen Haftung, dies im internen Unternehmen und mit seinen externen Partnern umzusetzen. Genau dies zeigen die nachfolgenden Beispiele, welche nur eine Auswahl der Spitze des Eisbergs sind.

Uns passiert ja schon nichts … oder doch?

Das Zementkartell

Sie trieben über Jahre die Preise immer weiter künstlich in die Höhe: 2003 enttarnte das Bundeskartellamt das so genannte Zementkartell – 170 Millionen Euro Bußgeld wurden verhängt. Doch worum ging es?

Die Zementhersteller hatten, zum Teil seit den 70er Jahren, wettbewerbswidrige Gebiets- und Quotenabsprachen getroffen und bis zum Jahr 2002 fortgesetzt. Räumlich betroffen waren die Märkte in Ostdeutschland, Westfalen, Norddeutschland und Süddeutschland, die von den Herstellern „unter sich“ aufgeteilt wurden. Durch die Absprachen war der Wettbewerb in Deutschland auf diesem Markt nahezu vollständig ausgeschlossen. Ein fairer Preis für Zement, ob nun für die Baubranchen bei Großprojekten oder für den privaten Endverbraucher, war über Jahrzehnte nicht gegeben

Manager der Telekommunikation

Eigene Manager, Aufsichtsräte, Journalisten – sie alle wurden von einem großen, deutschen Telekommunikations-Unternehmen bespitzelt. 2008 flogen die illegalen Aktivitäten auf, eine hohe Geldbuße gab es für den ehemaligen Staatskonzern aber nicht. Dafür wurde der ehemalige Leiter der Abteilung Konzernsicherheit zu über drei Jahren Haft verurteilt.

Die beiden damaligen Vorstandsvorsitzenden einigten sich mit dem Unternehmen auf Schadenersatzszahlungen von jeweils 600.000 Euro, nachdem die das Unternehmen je 1.000.000 Euro gefordert hatte. Von der Vergleichssumme zahlten die beiden Angeklagten 250.000 Euro aus eigener Tasche, den Hauptteil aber zahlte die Haftpflichtversicherung für Manager, welche alle zur eigenen Sicherheit abgeschlossen hatten.

Schmiergelder in der Autoindustrie

Mal hat ein großer Autobauer aus Deutschland in der Türkei Busse produziert und diese unter Zahlung von 3,3 Millionen Euro an Schmiergeldern in andere Länder wie Nordkorea, Lettland, Bulgarien, Rumänien und Russland verkauft, mal einem hohen Beamten in Turkmenistan eine gepanzerte Limousine im Wert von 300.000 Euro spendiert, mal Würdenträger in Indonesien in den Golfclub eingeladen. Als Strafe musste der Autohersteller 2010 in den USA insgesamt 185 Millionen Dollar zahlen. Über zehn Jahre wurden weltweit Regierungsbeamte mit Bargeld und Geschenken bestochen, um an lukrative Aufträge zu kommen – und das nicht nur im Ausland.

Hätten diese Vorfälle nun verhindert werden können, wenn eine gelebte und fest verankerte Compliancestruktur in diesen Unternehmen bestanden hätte? Sicher nicht alle, aber zumindest zeigen sie auf, wie wichtig es ist, sich mit dem Instrument Compliance, gleichwohl in allen Branchen und für alle Unternehmensgrößen, nachhaltig zu beschäftigen

Grundlagen Compliance im Einzelunternehmen und Konzern

Für die Compliance im Konzernumfeld gibt es keine eindeutige und gesetzliche Definition, jedoch lässt sich nach Ziffer 4.1.3. des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) Compliance folgendermaßen definieren: „Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin.“ Dabei schließt die Erfüllung und die Einhaltung von Regeln neben Gesetzen vor allem auch die vertraglich geschlossenen Verpflichtungen und intern aufgestellten Regeln ein.

Wie sich die Compliance-Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung genau definiert, wird meistens unterschiedlich beurteilt: Zum einen werden §§ 76, 93 AktG, 43 GmbHG (Aktiengesetz / Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder) als Grundlage genannt, nach anderer Meinungen sind §§ 130, 30, 9 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz / Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen) anzuwenden, wiederum andere verweisen auf Pflichten im Bereich der Organisation und schließlich wird eine Gesamtanalogie zu spezialgesetzlichen Vorgaben gezogen.

Trotz dieser unterschiedlichen Meinungen und Ansichten besteht bei den Pflichten im Unternehmen über Inhalt und Reichweite Einigkeit. Zwar sind immer die individuellen Umstände des Einzelfalls für die Beurteilung heranzuziehen, aber grundsätzlich unterliegt jede Geschäftsleitung einer Legalitätspflicht und einer Legalitätskontrolle, bestimmten Auflagen und Pflichten in der Organisation und dem Monitoring. Eine ständige Kontrolle ist zwingend erforderlich, damit bei Verdachtsmomenten die Geschäftsleitung sofort einschreiten kann.

Compliance bedeutet nicht nur punktuelle Rechtskonformität. Vielmehr soll die gesamte Unternehmensorganisation systematisch die Einhaltung der wesentlichen Rechtsvorschriften sicherstellen. Die Bedeutung von Compliance wird daran erkennbar, dass es in Konzernen und Unternehmen inzwischen Chief Compliance Officer gibt, die neben Rechtsabteilung und interner Revision auf die Einhaltung von Regeln achten.

Compliance – Kommunikationswege

Grafik: WIRTSCHAFTScampus

Compliance im Konzern

Trotz der Regelungen in §§ 15 ff. AktG (Aktiengesetz / Verbundene Unternehmen) ist die Definition im Konzernrecht nicht vollständig. Die Realität innerhalb des Konzerns verbunden mit der Einhaltung und Umsetzung aller Regeln und Vorgaben hängt immer und zu 100% von der Konzernleitung ab.

Mit der Gründung einer strategischen Holding wird das tägliche, operative Geschäft auf verschiedene Tochtergesellschaften übertragen, wohingegen eine Mischholding nur noch teilweise eigene Aufgaben übernimmt. Eine Finanzholding übt schließlich keine operative Tätigkeit mehr aus und überlässt nicht nur die operative Leitung vollständig den einzelnen Konzerntöchtern; es werden auch alle Funktionen und Kompetenzen der strategischen Leitung mit Ausnahme der Finanzfunktion an die jeweiligen Konzerntöchter delegiert.

Grundsätzlich sind die Konzerngesellschaften rechtlich selbstständig. Für eine Übertragbarkeit der Compliance auf den Konzern gibt es keine ausdrücklichen Regelungen. Für die Kartellbehörden ist eine Betrachtung der wirtschaftlichen Einheit in jedem Fall erforderlich. Aus Sicht einer gesellschaftsrechtlichen Diskussion besteht zwar keine ausdrückliche Konzernleitungspflicht, jedoch die Pflicht zur unternehmerischen Beteiligungsverwaltung i.S.v. Risikoverringerung und der Steigerung des eigenen Ergebnisses. Der Konzern hat darüber hinaus direkte Einflussmöglichkeiten über Beteiligungsrechte und der Besetzung von Kontrollorganen sowie der Geschäftsleitung.

Die Verantwortung für die eigene Gesellschaft bedeutet für den Vorstand der Muttergesellschaft in jedem Fall eine ausdrückliche Compliance-Verantwortung für den gesamten Konzern. Im Rahmen einer konzernweiten Compliance-Einrichtung sollen Risiken für das Unternehmen analysiert und abgewendet werden. Ausdrücklich gilt dies sowohl für interne als auch für externe Risiken. Der Vorstand oder der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft hat eigene Pflichten im Bereich der Compliance, insbesondere liegt es in seinem Aufgabenbereich, die Compliance-Maßnahmen der Muttergesellschaft zu prüfen. Gleichermaßen kann die Muttergesellschaft dem Vorstand oder der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft Weisungen erteilen.

Der Aufsichtsrat und die Compliance

Da es keinen Gesamt-Konzernaufsichtsrat gibt, muss der Aufsichtsrat der Muttergesellschaft die Organisation prüfen. Er muss jeweils bezogen auf die Tätigkeit des Vorstands der Konzernmutter überwachend und beratend tätig werden und kann gegebenenfalls eigene Untersuchungen einleiten. Problematisch in diesem Zusammenhang erscheint die Reichweite der Rechte des Aufsichtsrats. Aus dem AktG ergibt sich grundsätzlich nur ein Einsichtsrecht in die eigene Gesellschaft, aber kein konzernweites Einsichts- und Prüfungsrecht.

Eine direkte Befragung der Chief Compliance Officer oder der Geschäftsführer von Tochtergesellschaften widerspricht zwar dem Grundsatz, dass der Aufsichtsrat nicht am Vorstand vorbei agieren darf, in der Praxis ist jedoch eine Auskunft des Chief Compliance Officers möglich.

Compliancestruktur im Konzern

Grafik: WIRTSCHAFTScampus

Einbindung der Compliance-Organisation in die Konzern-Struktur

Grundsätzlich muss Compliance als rechtskonformes Verhalten von der obersten Ebene des Unternehmens in das Unternehmen eingeführt und deutlich vorgelebt werden. In der Praxis ist eine gestufte Organisation üblich, in der der Chief Compliance Officer der Geschäftsleitung unmittelbar und direkt unterstellt ist oder sogar aktives Mitglied der Geschäftsführung ist. Auch kann ein Chief Compliance Officer zum Beispiel der Leiter der Rechtsabteilung sein.

Voraussetzung für eine gute und optimale Einbindung ist die Sicherstellung des konstanten Informationsflusses innerhalb des gesamten Konzerns. Unbedingt beinhaltet dies alle Bereiche und Abteilungen des Unternehmens. Abhängig von der Größe und der Struktur des Konzerns kann für jede Unterabteilung ein eigener Compliance Officer eingesetzt werden, der dem Chief Compliance Officer untersteht.

Im Fall einer dezentralen Organisation, in der jede Tochtergesellschaft einen eigenen Compliance Officer hat, der dem Chief Compliance Officer der Muttergesellschaft untersteht, könnte es zu konzerninternen Kompetenzproblemen kommen, da bei dieser Struktur der Compliance Officer an der Tochtergesellschaft vorbei Meldung an den Chief Compliance Officer geben müsste.

Umsetzung der Compliance im Konzern

Zunächst muss die Firmenleitung ein gut ausgearbeitetes und individuelles Compliance-Programm in das Unternehmen einführen (Tone from the top). Anschließend muss eine Analyse im Rahmen von Workshops oder Befragungen mit den Mitarbeitern bezüglich ihrer Aufgaben und Tätigkeiten im Konzern durchgeführt werden.

Bei dieser Analyse sollen relevante Bereiche und Risiken identifiziert werden. Weiterhin sind die Ergebnisse der Workshops und internen Befragungen zu dokumentieren und auszuwerten. Grundlegend ist die Erarbeitung eines Ethik-Kodex / Compliance-Manuals für die Mitarbeiter, die in den relevanten Bereichen tätig sind. Schließlich muss Compliance in die arbeitsvertragliche Dokumentation integriert werden. Über Schulungen sollen Mitarbeiter das Compliance Management System (CMS) lernen und ihm folgen können und sich in bestimmten Situationen auch durch einen Compliance Officer beraten lassen zu können.

Aufgaben des Compliance–Beauftragten

Grafik: WIRTSCHAFTScampus

Aufgaben und Implementierung eines CMS im Konzern

Tiefgreifende organisatorische Veränderungen in Unternehmen wie die Integration und Durchsetzung von Compliance Management und Compliance Regeln dürfen von der Unternehmensleitung nicht „von oben herab“ ohne die Einbeziehung der Verantwortlichen aus den einzelnen Abteilungen wie zum Beispiel Marketing, Vertrieb oder Buchhaltung verordnet werden. Ohnehin scheitern mehr als 40 % solcher organisatorischer Veränderungen, was häufig am passiven Widerstand der Mitarbeiter liegt, wenn diese nicht mit einbezogen werden.

Vielmehr bedürfen die Compliance Regeln der jeweils zeitnahen Beratung und wiederholten intensiven Schulung der Mitarbeiter. Die ist ein Schwerpunkt in dem breit gefächerten Bereich der Aufgaben des Compliance Management.

Unverzichtbar ist zunächst, dass das Compliance Management in seinem Bereich eine zentrale Beratungsstelle schafft, die Fragen der Mitarbeiter etwa per E-Mail beantwortet; dabei stimmt sie die Antworten mit den jeweiligen sachverständigen Fachabteilungen des Unternehmens ab. Mit diesen Antworten kann im Lauf der Zeit eine Datenbank aufgebaut werden, der Bausteine für Antworten auf gleiche oder ähnliche Fragen der Mitarbeiter entnommen werden können. Gleichzeitig gewinnt das Compliance Management so einen Überblick, welche Compliance Regeln für die Mitarbeiter besonders relevant oder welche nicht hinreichend verstanden worden sind.

Gleichermaßen unverzichtbar ist weiterhin, dass das Compliance Management die Compliance Regeln durch regelmäßige Schulung der Mitarbeiter vertieft, insbesondere derjenigen, die den größten Compliance Risiken ausgesetzt sind. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, Schwerpunkte zu setzen, die sich an dem typischen Arbeitsalltag der Mitarbeiter orientieren, der von Arbeitsfeld zu Arbeitsfeld unterschiedlich ist.

Für die Schulungen eignen sich sowohl Präsenzschulungen, die eine offene Diskussion der Compliance Regeln ermöglichen, als auch Online-Schulungen, die die Mehrzahl der Mitarbeiter erreichen können. Außerdem sind die direkten Vorgesetzten der Mitarbeiter gefragt, mit ihnen den Dialog über Compliance zu führen.

Schließlich sollten Beratung und Schulung zum Beispiel durch ein im Intranet veröffentlichtes Compliance Handbuch ergänzt werden, das die Mitarbeiter jederzeit zur Hand haben.

Blick in die Glaskugel – Compliance Management in der Zukunft

Im zweiten Teil des Beitrags, der im Januar 2018 erscheint, wird die Zukunft des Compliance Management im Umfeld von Konzernen und Unternehmen, gerade auch im Hinblick zum Beispiel auf den immer wichtiger werdenden Aspekt der Künstlichen Intelligenz (KI) im Unternehmen, näher dargestellt.

Der Compliance Wintercampus 2018

Beginnen Sie mit dem WIRTSCHAFTScampus sofort eine Ausbildung zum Certified Chief Compliance Officer im Compliance Wintercampus 2018. Der WIRTSCHAFTScampus setzt damit die Reihe des Compliance Wintercampus im sechsten Jahr erfolgreich fort.

Der Compliance Wintercampus 2018 richtet sich an bereits tätige oder zukünftige Compliance-Beauftragte, Mitarbeiter aus den Bereichen Finanzbuchhaltung, Controlling, Einkauf, Vertrieb, Geschäftsführer, Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats, Geldwäsche- und Antikorruptionsbeauftragte sowie an Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer.

Während des Compliance Wintercampus 2018 wird das Deutsche Institut zur Zertifizierung im Rechnungswesen (DIZR) e.V. exklusiv nur für diese Teilnehmer eine Zwischenzertifizierung durchführen, auf die der WIRTSCHAFTScampus individuell und praxisnah in einer gezielten Präsenzphase vorbereiten wird. Die abschließende Zertifizierung zum Certified Chief Compliance Officer wird bundesweit, zum Beispiel in Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt, Leipzig oder München sowie in der Schweiz und in Österreich angeboten.

Ausführliche Informationen zum Compliance Wintercampus 2018 finden Sie auf der Homepage des WIRTSCHAFTScampus.

Quellenangaben:

Veröffentlichung: „Mit Daten Werte schaffen“, KPMG, 2017

Veröffentlichung: „Compliance – die neue Dimension“, Compliance Business, 2017

Dokumentation: „Über Bananen und Republiken“, Mathilde Damoisel, Arte-TV, 2017

Veröffentlichung: „Externes und internes CSR-Management bei Chiquita“, Institut für Wirtschaftsethik, Universität St. Gallen, 2015

Veröffentlichung: „Rechtsgrundlage und Reichweite der Compliance in Aktiengesellschaft und Konzern“, Institute for Law and Finance, Goethe-Universität Frankfurt/Main, 2012

Veröffentlichung: „Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht kommen Unternehmen teuer zu stehen“, PwC, 2010

Ohne Tax Compliance mit einem Bein im Kittchen

Die Weiterbildung im Bereich Compliance und die Ausbildung eines Spezialisten innerhalb eines bestehenden Compliance Management Systems (CMS) mit der Integration eines Tax Compliance Officers hat mit einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) aus dem Jahr 2017 deutlich an Wichtigkeit gewonnen.

Erhöhte Pflichten, Vorgaben im Hinblick auf Transparenz, sowie Dokumentationspflichten und die Digitalisierung stellen die Funktionen und Vorgaben jedes Unternehmens im Bereich der steuerlichen Aufgaben vor immer größere und vor allem neue Herausforderungen. Veränderte rechtliche Rahmenbedingungen und eine deutlich gestiegene und restriktive Handhabung durch das Finanzamt verstärken dies deutlich.

Ein Tax Compliance Officer im Unternehmen? Ein Thema, welches nach heutigem Stand für jedes Unternehmen, gleich welcher Größe und Branche, sowohl in persönlicher Haftungshinsicht als auch gegen den Schutz gegenüber Korruption oder sonstigen globalen Gefahren und Angriffen von größter Wichtigkeit ist.

Umso mehr, da der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Entscheidung vom 9. Mai 2017 (BGH 1 StR 265/16) bestätigt hat, dass ein funktionierendes Tax Compliance Management System bei der Festsetzung von Strafen, zum Beispiel im Tatbestand der Korruption, oder bei der Bemessung von Bußgeldern bei Steuervergehen oder steuerlichen Missständen berücksichtigt werden kann. Dies soll an dem nachfolgenden Tatbestand näher dargestellt werden.

Panzerhaubitzen nach Griechenland

In 2001 verkaufte ein in Deutschland ansässiges Rüstungsunternehmen 24 Panzerhaubitzen zum Preis von 188.008.929 Euro an Griechenland. In diesem Zusammenhang gaben der Angeklagte, ein leitender Angestellter und Prokurist des Rüstungsunternehmens, und sein Vorgesetzter im August 2002 eine vom Unternehmen X gestellte Provisionsrechnung in Höhe von 1.858.584,18 Euro (brutto) bzw. 1.602.227,74 Euro (netto) zur Zahlung frei und leiteten sie an die Buchhaltung im Rüstungsunternehmen weiter.

Bei dem Unternehmen X handelt es sich um eine im Jahr 1997 von zwei ehemaligen Abgeordneten des Deutschen Bundestages und einem Professor einer Technischen Universität gegründete (Beratungs-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ausschließlich im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Verkaufs der Panzerhaubitzen an Griechenland aktiv wurde. Sie verfügte über einen persönlichen Kontakt zum damaligen griechischen Verteidigungsminister, war aber in offizielle Verhandlungen mit Griechenland zu keinem Zeitpunkt eingebunden. Bei der Freigabe der Rechnung war dem Angeklagten bewusst, dass dieses Unternehmen X seine im Vorfeld des Vertragsschlusses erbrachten Dienstleistungen auf der Grundlage von Bestechungsabreden erbracht hatte.

Die Rechnung wurde von der Buchhaltung des Rüstungsunternehmens beglichen und als ordentliche Betriebsausgabe der Firma für das Jahr 2002 verbucht.

Die an das Unternehmen X gezahlte Provision ging entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG vollumfänglich in die unterzeichnete Erklärung des Rüstungsunternehmens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2002 als Betriebsausgabe ein. Der hierauf ergangene unrichtige Feststellungsbescheid des Finanzamts im Jahr 2004 führte zu einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil des Rüstungsunternehmens in Höhe von 1.602.227,74 Euro.

In den Jahren 2002 und 2004 erhielt der Angeklagte von einem mit ihm befreundeten Vertreter des Rüstungsunternehmens in Griechenland aus den von dem Rüstungsunternehmen an ihn gezahlten Provisionen bzw. Vergütungen im Zusammenhang mit dem Projekt Panzerhaubitze verdeckte Provisionszahlungen in Höhe von zusammen mehr als 657.000 Euro auf sein Konto bei einer Schweizer Bank.

Auf den strafrechtlich nicht verjährten Veranlagungszeitraum 2004 entfiel dabei ein Betrag von 357.892,10 Euro. Der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Angeklagte verschwieg den Erhalt dieser Zahlungen sowie daraus resultierende Kapitalerträge in Höhe von 14.374,89 Euro gegenüber den Finanzbehörden in seiner abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004. Er verkürzte hierdurch Einkommensteuer in Höhe von 140.508 Euro sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von 7.727,94 Euro. Eine von ihm in 2014 hierzu abgegebene und auf Schätzungen beruhende Selbstanzeige gegenüber dem zuständigen Finanzamt hat das Landgericht für unwirksam erachtet. Nach seiner Auffassung war die Steuerhinterziehung des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits entdeckt; auch habe der Angeklagte bei verständiger Würdigung der Sachlage mit einer Entdeckung rechnen müssen.

Tax Compliance Management System

Das Landgericht München als Vorinstanz hatte den Mitarbeiter des Rüstungsunternehmens, obwohl dieser eine Selbstanzeige getätigt hatte, unter anderem wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Rüstungsunternehmens verurteilt. Dabei galt es als eindeutig erwiesen, dass auch die Geschäftsführung Kenntnis von den Bestechungen hatte. Entsprechend hat das Landgericht München dazu auch gegen das Unternehmen als Nebenbeteiligte ein Bußgeld in Höhe von 175.000 Euro verhängt.

Die Besonderheit ist, dass der BGH zur Bemessung der Höhe der Geldbuße vorgibt, auch Erkenntnisse zu dem betriebsinternen Kontrollsystem einfließen zu lassen. So ist stets in Betrachtung zu ziehen, ob das Unternehmen ein effizientes Compliance Management System (CMS) im Unternehmen integriert hat, das auf die Verhinderung von Rechtsverstößen ausgelegt ist oder ob es in der Folge eines Verfahrens entsprechende Compliance-Regelungen optimiert und seine betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Regelverletzungen zukünftig jedenfalls drastisch erschwert werden.

Mit dem Anwendungserlass zu § 153 AO hat sich das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bereits in 2016 zur Thematik und der Wirkung eines Tax Compliance Management-Systems (Tax CMS) im Unternehmen geäußert. Danach kann bei Berichtigungserklärungen ein Tax CMS ein Indiz gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit darstellen und damit zugunsten des Steuerpflichtigen wirken, indem die Anzeige als Korrektur gemäß § 153 AO und nicht als Selbstanzeige nach § 371 AO gewertet wird.

Der BGH hat nun erstmalig dieses Thema aufgegriffen und zeigt, dass auch die Rechtsprechung hinter dem vom BMF aufgestellten Grundsatz steht, dass ein effizientes (Tax) Compliance Management System ein Indiz gegen vorsätzliche oder fahrlässige Steuerverkürzung ist.

Umsetzung im Unternehmen – Der Tax Compliance Officer (TCO)

Neben der tatsächlichen Vermeidung von Rechtsverstößen gibt es mit dem BGH-Urteil vom 9.5.2017 nun ein weiteres deutliches Argument, ein Tax CMS im Unternehmen zu installieren. Bisher gab es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bedeutung eines Tax CMS. Doch die hier genutzte Gelegenheit, sich zu der Bemessung der Geldbuße zu äußern, zeigt, dass auch die Gerichte gewillt sind, einem effizienten Tax CMS eine nicht unerhebliche Bedeutung für die Rechtsfolgen von Verstößen beizumessen.

Unternehmen, ihre gesetzlichen Vertreter und die unternehmensseitigen Ansprechpartner der Betriebsprüfer sehen sich häufiger mit Vorwürfen und der Androhung konfrontiert, Vorgänge auch strafrechtlich untersuchen zu lassen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Gesetzeslage sich seit 2011 kontinuierlich verschärft hat und Betriebsprüfungen heute kritischer verlaufen als früher sollte über die Einrichtung eines Tax Compliance Management Systems zwingend nachgedacht werden bzw. ein bestehendes CMS sollte in jedem Fall im Segment der Tax Compliance erweitert werden. Die Integration eines Tax Compliance Officers sollte als Pflicht im Unternehmen betrachtet werden, um sich gegen interne und externe Gefahren früh und transparent abzusichern.

Besonders interessant sind dabei auch die Ausführungen des BGH, dass es ebenfalls strafmildernd wirken kann, wenn das Unternehmen in der Folge einer bereits vor dem Gericht anhängigen Straftat seine Regelungen optimiert und die betriebsinternen Abläufe so gestaltet, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig deutlich erschwert werden. Es ist somit nie zu spät, sich Gedanken über die Einrichtung eines Tax CMS zu machen bzw. einen Tax Compliance Officer in ein (bestehendes) Compliance Management System zu integrieren.

Ausbildung zum Tax Compliance Officer

Der WIRTSCHAFTScampus bietet nun einen Fernlehrgang zum Tax Compliance Officer an, der es den Teilnehmern ermöglicht, ein Tax Compliance-System in ihren Unternehmen einzurichten, das die ordnungsgemäße Erfüllung der Steuerpflichten gewährleistet und dafür Sorge trägt, dass die unternehmerische Steuerstrategie zielgenau verfolgt wird. Drei umfassende und gut gegliederte sowie teilnehmerorientierte Lehrbriefe vermitteln den Stoff in dem Tempo, das der Teilnehmer selbst für sich bestimmen kann. An einem Präsenztag wird den Teilnehmern ein Gesamtüberblick geboten und die Gelegenheit gegeben, durch Fragen ihren persönlichen Wissensbedarf abzudecken.

Alle Einzelheiten zum Certified Tax Compliance Officer (TCO) finden Sie beim Fernlehrgang Tax Compliance Management.

Quellenangabe:

Veröffentlichung „BGH 1 StR 265/16 – Urteil vom 9. Mai 2017 (LG München I)“

Korruption und Compliance

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Prolog:

Korruption ist (mindestens) so alt wie die Bibel. Im Zweiten Buch Mose 23,8 heißt es: „Du sollst dich nicht durch Geschenke bestechen lassen; denn Geschenke machen die Sehenden blind und verdrehen die Sache derer, die im Recht sind.“

Korruption – ein globales Problem

Nach Schätzungen der Weltbank werden jedes Jahr rund eine Billion US-Dollar an Bestechungsgeldern gezahlt. Dies entspricht zwölf Prozent der weltweiten Bruttowirtschaftsleistung und 15 bis 30 Prozent der gesamten staatlichen Entwicklungshilfe.

Die Antikorruptionsorganisation Transparency International hat im Dezember 2015 zum 21. Mal den Korruptionswahrnehmungsindex veröffentlicht. Dieser umfasst in diesem Jahr 175 Länder und Territorien. Der Index setzt sich aus verschiedenen Expertenbefragungen zusammen und misst die bei Politikern und Beamten wahrgenommene Korruption.

Deutschland erreicht auf einer Skala von 0 (hohes Maß an wahrgenommener Korruption) bis 100 (keine wahrgenommene Korruption) 81 Punkte und rangiert damit zusammen mit Großbritannien und Luxenburg auf dem 10. Platz weltweit. In Europa (EU) und westliches Europa belegt Deutschland den 7. Platz.

Betrachtet man diese Skala im Hinblick auf die Staaten der EU und des westlichen Europas, so ergibt sich aus dem Korruptionswahrnehmungsindex des Transparency International e.V. für 2015 das nachfolgende Ranking:

Platz 1:     Dänemark (91 Punkte)

Platz 2:     Finnland (90 Punkte)

Platz 3:     Schweden (89 Punkte)

Platz 7:     Deutschland, Großbritannien und Luxenburg (81 Punkte)

Platz 19:   Griechenland und Türkei (46 Punkte)

Platz 20:   Italien (44 Punkte)

Platz 21:   Türkei (42 Punkte)

Quelle: Transparency International e.V., Januar 2016

Korruption in Deutschland? … vom ersten Tag an!

Mit der Gründung des Deutschen Reiches gab es vom ersten Tag an Korruption in Deutschland. Als Gegenleistung für das Anerbieten der Kaiserkrone an König Wilhelm von Preußen im November 1870 erhielt König Ludwig II. von Bayern aus Bismarcks geheimen Welfenfonds fortan jährlich 300.000 Goldmark, im Laufe der Jahre 1871 bis 1886 insgesamt ca. vier Millionen. Die Geldtransaktion über die Schweiz vermittelte Graf Max von Holnstein, der Oberstallmeister Ludwigs, der für seine Dienste 10% Provision erhielt.

In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg gab es ebenso vom ersten Tag Korruptionsfälle. Dies begann mit der Entscheidung im Jahre 1949 über die Hauptstadtfrage Bonn oder Berlin in der neu gegründeten Bundesregierung. Wahrscheinlich ist, dass an Abgeordnete aller Fraktionen ein Betrag von insgesamt etwa zwei Millionen DM bezahlt worden ist. Das Magazin „Der Spiegel“ schrieb im September 1950 im Bezug auf mehrere Quellen aus dem Umfeld der damaligen Bayernpartei, dass etwa hundert Abgeordnete mit Beträgen zwischen 20.000, 10.000 und 1.000 DM bestochen worden seien. 20.000 DM für diejenigen, die bei der Entscheidung mitzureden haben, 10.000 DM für diejenigen, die ein Gewicht haben und 1.000 DM für diejenigen, die nur ihre Stimme hergegeben haben

Weiter setzt sich die Korruption in Deutschland bis heute fort mit zum Beispiel der Leihwagen-Affäre (1958/59), der HS-30-Affäre (1958 bis 1966), bekannt auch als Hispano-Suiza-Skandal als dem ersten großen Korruptionsskandal im Umfeld der Rüstungsindustrie, der Flick-Affäre (1975 bis 1983) bis hin zur Leuna Affäre (1990 /91) und den vermutlichen Zahlungen von Provisionen durch dem französischen Mineralölkonzern Elf Aquitaine in Zusammenhang mit dem Kauf der Leuna-Werke und des Minol-Tankstellennetzes nach der Wiedervereinigung Deutschlands.

In den vergangenen 5 bis 10 Jahren waren große Unternehmen wie Siemens, MAN oder auch Daimler in Korruptionsaffären verwickelt. Viele Unternehmen haben daraufhin und auf Druck von außen den Bereich Compliance deutlich verstärkt und eine Reihe von internen Kontrollmechanismen eingeführt.

Korruption in den Bundesländern

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Betrachtet man lt. dieser Darstellung einmal speziell Deutschland, so sieht man, dass einige Bundesländer bei der Korruptionsbekämpfung weniger Ehrgeiz zeigen als andere.

Die tatsächliche Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren differiert deutlich, wenn man diese auf der Ebene der einzelnen Bundesländer betrachtet. Die mit Abstand höchste Anzahl der Ermittlungsverfahren in 2013 gegen Korruption findet man mit 464 Verfahren in Nordrhein-Westfalen (NRW). Auf dem zweiten Platz folgt mit 209 Verfahren Bayern und auf Platz drei rangiert das, im Hinblick auf NRW und Bayern relativ bevölkerungsarme Brandenburg mit immer noch 163 Verfahren. Am Ende der Statistik steht mit gerade einmal 15 Verfahren das Bundesland Rheinland-Pfalz.

Betrachtet man das Jahr 2013, so ist die Zahl der Korruptionsverfahren in 2013 auf 1.403 Fälle angestiegen. Dies sind rund zwei Prozent mehr Verfahren als in 2012, wie aus dem in 2014 veröffentlichten „Bundeslagebild Korruption“ des BKA hervorgeht.

In den einzelnen Bundesländern ist zu beobachten, dass es doch deutliche Unterschiede beim Einsatz von Mitteln und Instrumentarien zur Korruptionsbekämpfung gibt. In Nordrhein-Westfalen beschäftigen sich zum Beispiel nicht nur vier Staatsanwaltschaften mit dem Schwerpunkt der Korruptionsbekämpfung, sondern dazu noch zwei Sonderdienststellen der Polizei gegen die Aufdeckung und Verfolgung von Korruption.

Im Unterschied zu NRW gibt es zum Beispiel in Rheinland-Pfalz weder eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft noch ein Sonderkommando der Polizei gegen Korruption.

Somit kann es einen kausalen Zusammenhang geben, dass das bevölkerungsreiche Rheinland-Pfalz im Vergleich zu NRW nur sehr wenige Korruptionsverfahren hat.

Tatsächlich kommen in Nordrhein-Westfalen rund 2,6 Korruptionsverfahren auf 100.000 Einwohner. Rheinland-Pfalz hingegen hat nur rund 0,4 Verfahren pro 100.000 Einwohner – es ist der niedrigste Wert aller Bundesländer.

Korruption – Wer? Wo? Was?

Die Art der Korruptionsfälle ist vielschichtig und betrifft Angestellte und Geschäftsführer aus allen Unternehmensgrößen und Branchen genau so wie Bundesbedienstete. Zum Beispiel beinhalten die Korruptionsfälle gewerbsmäßigen Betrug, Urkundenfälschung, Visavergabe, Unterschlagung oder vorsätzlichen Missbrauch eines Doktortitels zum eigenen Vorteil.

Jeder fünfte Manager soll in 2014 schon einmal Verträge manipuliert haben

Ist schon einmal von Ihnen erwartet worden, eine der folgenden Handlungen auszuführen?

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Quelle: Befragung in 2014 von 2719 Unternehmen in 59 Ländern, Ernst & Young, Angabe in Prozent, Grafik: WIRTSCHAFTScampus

Im Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums fälschte zum Beispiel ein (mittlerweile suspendierter) Beamter Rechnungen und manipulierte Ausschreibungsverfahren. Er verschaffte Unternehmen, die faktisch von ihm und seiner Frau geleitetet wurden, Aufträge, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Die Staatsanwaltschaft Bonn geht von mindestens 650.000 Euro Schaden aus.

Dies ist aber nur eines von insgesamt 19 Strafverfahren wegen Korruption, das in 2013 durch die Staatsanwaltschaft gegen korrupte Bundesbedienstete eingeleitet wurde. Vier dieser Korruptionsverfahren betrafen Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes.

Unter den Straftaten gab es bundesweit auch zwölf Fälle von Abgeordnetenbestechung. In Thüringen soll zum Beispiel gegen ein Vorstandsmitglied eines Investors Anklage erhoben werden (Quelle: Welt). Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat ihre Ermittlungen zu diesem Fall bereits abgeschlossen. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, den Ex-Landesinnenminister bestochen zu haben, um die Genehmigungsfähigkeit zur Errichtung eines Elektrofachmarktes zu erreichen.

Laut dem Bundeskriminalamt liegt der Schwerpunkt der polizeilich bekannt gewordenen Korruptionsfälle mit 60 Prozent im Bereich der allgemeinen öffentlichen Verwaltung. Doch auch Wirtschaft, Justiz und Politik sind von Korruption betroffen. Baubehörden, Finanzbehörden, Polizei und die Landesverwaltung waren dabei etwa gleich häufig betroffen. Korruption in der Kommunalverwaltung machte etwa zehn Prozent aller Verfahren aus.

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Compliance gegen Korruption

Vordringliche Compliance-Ziele für ein Unternehmen sind die Risikominimierung und Schadensabwehr sowie die Transparenz- und Reputationssteigerung. Insgesamt richtet sich Compliance-Management aber nicht nur gegen Korruption, sondern auch gegen andere Delikte wie Datenmissbrauch, Kartellbildung, Insiderhandel und Geldwäsche.

Betrachtet man aber das Segment Compliance und Korruption losgelöst von allen sonstigen Compliance-Zielen, so müssen im Unternehmen wichtige Voraussetzungen und Instrumentarien installiert werden, um Korruption zu bekämpfen. Als wichtigste Komponenten sind hier unter anderem zu nennen:

  • Geschäftsführung oder Aufsichtsrat beschließen die Einführung eines Antikorruptionsprogramms
  • Geschäftsführung erstellt eine Risikoanalyse, durch welche die korruptionsgefährdeten Bereiche identifiziert werden
  • Regeln und Vorschriften für das Unternehmen werden festgelegt
  • Der Verhaltenskodex (code of conduct) für das Unternehmen wird entwickelt
  • Der Verhaltenskodex (code of conduct) wird schriftlich fixiert und ist gleichermaßen für Aufsichtsrat, Geschäftsführung und Mitarbeiter abrufbar
  • Sichtung und Kontrolle, ob Rechnungen, Belege und Geschäftsbücher ordnungsgemäß geführt und sicher aufbewahrt werden
  • Mündliche und schriftliche Information an alle Mitarbeiter über die Einführung und Fixierung des Antikorruptionsprogramms
  • Regelmäßige und praxisbezogene Schulungen zum regelkonformen Mitarbeiterverhalten und Einhaltung des internen Kontrollsystems (IKS)
  • Informationstransfer an Geschäfts- und Unternehmens-partner über die Installation des Antikorruptionsprogramms

Ausblick: ISO Zertifizierung 37001

Unter dem vorgeschlagenen Entwurf des ISO Standards 37001, welcher am 15.Oktober 2016 durch die internationale Organisation für die Entwicklung von Standards (ISO) verabschiedet wurde, wird nun eine Zertifizierung von Compliance-Programmen zur Korruptionsbekämpfung möglich sein.

Die ISO 37001 wurde erarbeitet, um Unternehmen, Firmen und Organisationen bei der Konzeption und Umsetzung eines Anti-Korruptionssystems maßgeblich zu unterstützen. Die Norm, welche den britischen Standard BS 10500 (Grundlage u.a. UK Bribery Act / 2011) ersetzt, enthält Anforderungen an Managementsysteme und beschreibt gute Instrumentarien, die einzuführen sind, wenn es um frühzeitige Prävention, Erkennung, Vermeidung und Behandlung von Korruption geht. Der neue Standard ist so gestaltet, dass er für alle Unternehmen und Organisationen, die sich gegen interne Korruption schützen möchten, anwendbar ist.

Der ISO Standard 37001 spezifiziert Anforderungen für:

  • eine Anti-Korruptions-Politik im Unternehmen und entsprechende Prozesse,
  • die Verantwortung im Bereich der Geschäftsführung und des gehobenen Managements,
  • einen Überblick über die Aufgaben und Funktionen des Compliance Officers,
  • ein internes Anti-Korruptions-Training gleichermaßen für Mitarbeiter und Geschäftsführer,
  • Risikobewertung und Due Dilligence für Unternehmensprojekte und Geschäftspartner,
  • die Kontrollen für Finanzen, die Beschaffung und die Erarbeitung von Verträgen,
  • das Reporting, Monitoring, Controlling, Auswertungen und Bewertungen,
  • die Compliance-Maßnahmen und deren kontinuierliche Verbesserung

und verlangt, dass Instrumentarien gegen Korruption in angemessener und verhältnismäßiger Weise und unter Berücksichtigung der Größe, der Unternehmensstruktur, des Standorts und der Branche, in welcher das Unternehmen tätig ist, implementiert werden.

Die Zertifizierungsstelle wird dabei überprüfen, ob das Unternehmen schriftliche Richtlinien für die Bekämpfung von Korruption erarbeitet hat und die Geschäftsführung nachweisen kann, ob geeignete Mitarbeiter im Segment Compliance eingestellt, Schulungen von Mitarbeitern durchführt und eine Risikoanalyse vorgenommen wurden und ob Finanz- und Geschäftskontrollen sowie Verfahren zur Meldung und Untersuchung von Korruptionsvorfällen bestehen.

Natürlich ist eine Zertifizierung gegen Bestechung keine Garantie oder ein Wundermittel, sie liefert aber eindeutige und direkte Hinweise dafür, dass ein Unternehmen frühzeitig Instrumentarien und spezielle Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption getroffen hat. In diesem Sinne kann eine Zertifizierung nach ISO Standard 37001 ein geeignetes Verteidigungsmittel gegen Korruptionsvorwürfe darstellen und das Unternehmen besser vor dem Risiko einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit schützen.

Sobald erste Erfahrungswerte über die konkrete und praxisorientierte Anwendung im Hinblick auf diesen neuen ISO Standard vorliegen, werden wir sie natürlich zeitnah sowohl hier in unserem Compliance Blog als auch in unseren Compliance-Lehrgängen zur Ausbildung als Certified Compliance- und Certified Chief Compliance Officer informieren.

Der WIRTSCHAFTScampus bietet seit 2012 zwei Fernlehrgänge im Bereich Compliance Management an. Eine ausführliche Darstellung der Inhalte unserer Fernlehrgänge zum Certified Compliance Officer und Certified Chief Compliance Officer finden Sie hier auf unserer Webseite oder in unserer Weiterbildungsbroschüre 2017, die wir Ihnen selbstverständlich gern unverbindlich zusenden.

Quellenangaben:

Politik und Bestechlichkeit, WeltN24 GmbH, 2015

Korruption in Deutschland: Portrait einer Wachstumsbranche, Britta Bannenberg,Wolfgang Schaupensteiner, 2007

Führungsgrundsätze für Kleine und Mittlere Unternehmen zur Bekämpfung von Korruption, Transparency International Deutschland e.V., 2016

Sport und Compliance

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Prolog

„Ich möchte singen“
Mit zwei Jahren Verspätung wurden im Jahr A.D. 67 die Olympischen Spiele von Kaiser Nero persönlich eröffnet. Verspätet, weil der Kaiser einfach durch seine Regierungspflichten zu beschäftigt war, sich ganz auf seine Aufgabe als Organisator und vor allem Teilnehmer in allen Disziplinen konzentrieren wollte und verärgert darüber war, das diese Spiele nicht „Neronia“ sondern „Olympia“ heißen sollten.

Mit dem Beginn der Spiele gab es nur einen Sieger, und der hieß Nero. Ob nun in den (damaligen) olympischen Disziplinen, wie „singen, tanzen und schauspielern“ oder in allen sportlichen Disziplinen, ließ sich Nero durch kleine Geschenke oder die Androhung gegenüber den Kampfrichtern, sich in der Arena bei den Löwen wiederzufinden, zum Sieger erklären.

Überliefert ist, dass es bei der damals wichtigsten, bedeutendsten und gleichzeitig populärsten Disziplin der olympischen Spiele, dem Wagenrennen, einen Zwischenfall gab, welchen selbst ein Kaiser wie Nero in der späteren Geschichte nicht verheimlichen konnte. Obwohl Nero mit seinem Wagen bei voller Fahrt und vor über 100.000 Zuschauern durch einen Fahrfehler aus der Arena geschleudert wurde, bezahlte er schnell alle Gegner des Rennens und ließ sich als Sieger erklären.

Ein klarer Fall von Korruption unter den Augen von über 100.000 Zeugen, der aber, wenn auch Jahre später, nicht unbestraft blieb!

Bei seiner Rückkehr in Rom ließ sich Nero mit 1.808 Olivenzweigen feiern, einen für jeden Sieg, den er während der Spiele errungen hatte. Nach seinem Tod forderte sein Nachfolger Galba die Rückzahlung der Schmiergelder in Höhe von ca. einer Million Sesterzen (ca. 1,1 Millionen €) von den Schiedsrichtern der Spiele nach Rom zurück. Aus Verärgerung ließen dafür die Griechen den gesamten Verlauf und die Existenz dieser olympischen Spiele aus allen Geschichtsbüchern entfernen.

Korruption ist kein neues Phänomen im Wettkampfsport

Im ersten dokumentierten Fall der Sportgeschichte bestach der Athlet Eupolos aus Thessalia drei seiner Gegner im Faustkampf-Turnier der Olympischen Spiele von 388 v. Chr. erfolgreich mit hohen Geldsummen, unter ihnen den amtierenden Olympiasieger Phormion aus Halikarnassos. Der nächste dokumentierte Fall datiert von 332 v. Chr., wo sich Kallippos aus Athen bei den 112. Olympischen Spielen den Sieg im Pentathlon kaufte. Bis zum nächsten aktenkundigen Korruptionsskandal dauerte es dann 250 Jahre, als der Ringer Eudelos seinem rhodischen Konkurrenten Philostratos eine Entschädigung dafür zahlte, dass er ihm den Olympiasieg überließ.

Ein weiterer dokumentierter Korruptionsfall der klassischen Olympischen Spiele ist datiert aus dem Jahre 125 n. Chr. und involvierte zwei Boxer. Wenngleich somit lediglich rund ein halbes Dutzend von Korruptionsfällen in einer rund tausendjährigen Geschichte der klassischen Olympischen Spiele dokumentiert ist, dürfte Korruption im zeitgenössischen Sport außerhalb Olympias nach den Überlieferungen des Philostratos ein weit verbreitetes Phänomen gewesen sein.

Compliance im Blickwinkel der Geschichte

Sicherlich sind Termini wie Compliance, Compliance Management oder Chief Compliance Officer, ob nun im Zusammenhang mit dem Sport, der Wirtschaft oder der Verwaltung, Begriffe der letzten 30 Jahre, doch tauchen (interne und externe) Organisationen, welche sich mit der Aufdeckung, der Kontrolle von Verwicklungen und Korruptionsvermutungen beschäftigen, bereits Anfang des 20. Jahrhunderts erstmalig konkret auf.

Im Jahr 1927 wurde zum Beispiel in den USA die Food and Drug Administration (FDA – Behörde für Lebens- und Arzneimittel) gegründet. Ihre Aufgabe ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit in den USA. Die FDA kontrolliert die Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln der Human- und Tiermedizin, biologischen Produkten, Medizinprodukten, Lebensmitteln und strahlenemittierenden Geräten. Dies gilt für in den USA hergestellte wie auch für importierte Produkte.

Die Aufgabenbereiche der FDA umfassen Kontrolle, Korruptionsbekämpfung und Compliance sowohl bei den Herstellern als auch bei den Importaktivitäten aus dem asiatischen Raum und bei Kartellabsprachen.

Ende der 70er Jahre wurde der Begriff Compliance konkreter und geläufiger. Im Jahr 1977 wurde der Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) als ein Bundesgesetz in den USA verabschiedet, das Zahlungen und Wertgeschenke an ausländische staatliche Amtsträger verbietet, die den Zweck haben, den Zuschlag für ein Geschäft zu bekommen oder eine Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz alle in den USA börsennotierten Unternehmen dazu, ihre Buchführung so zu konzipieren, dass sie auf die Antikorruptionsregeln des FCPA abgestimmt sind. Hier werden deutliche Vorgehensweisen und Instrumentarien zum heutigen Verständnis der Compliance erkennbar.

Waren es anfänglich nur private Unternehmen, deren Skandale von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen wurden, änderte sich dies Anfang der 80er Jahre schnell und drastisch. Grund war das US-Verteidigungsministerium, welches Mitte der 80er Jahre zum Beispiel

  • Werkzeuge, vor allem Hämmer, zum Einzelpreis von
    US$ 400,00 und
  • Toilettensitze zum Einzelpreis von US$ 600,00

bei speziellen Händlern gleich massenweise einkaufte. Zum Schutz des eigenen Unternehmens und der Hinterfragung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen schlossen sich mit Aufdeckung dieses Skandals 32 der führenden amerikanischen Unternehmen zur Defence Industry Initiative on Business Ethics and Conduct (DII) zusammen, um gemeinsame Ethik-Richtlinien auszuarbeiten und umzusetzen.

Genauso wie in der Wirtschaft und dem Handel, war der Sport hier immer im Focus der Compliance zur Bekämpfung von Korruption und „Vetternwirtschaft“, wie man an den nachfolgenden Beispielen deutlich aufzeigen kann:

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Quelle: © ZoomTeam / Fotolia.com

 

Dokumentierte Korruptions-(verdachts-)fälle im Sport

Frankreich 1904: Radsport/Tour de France

Obwohl schon seit dem ersten Jahr der Tour 1903 „Teams“ existierten, gab es eine klare Anweisung, die einen „reinen Kampf der Einzelfahrer“ vorschrieb. Lucien Pothier und Bruder César Garin überließen Teamkollegen Maurice Garin den Gesamtsieg und begnügten sich mit Platz zwei und drei. Die Höhe der Vergünstigung ist unbekannt.

Strafe und Gegenmaßnahmen: Viereinhalb Monate nach dem Ende der Tour wurden alle drei Fahrer vom französischen Fahrradbund disqualifiziert und Henri Cornet zum Sieger erklärt.

USA 1919: Major League Baseball

Thomas Burns, ehemaliger Pitcher, und eine weitere Person bestachen erfolgreich acht Spieler der Chicago White Sox mit je 12.500 US-Dollar, damit sie das Spiel um die World Series verlieren. Ziel der Bestechenden war es, durch Sportwetten Gewinn zu machen. 12.500 US-Dollar entsprachen dem bereits damals relativ hohen Jahresgehalt eines Baseball-Spielers.

Strafe und Gegenmaßnahmen: Die acht Spieler wurden vom ersten Kommissar der Major League Baseball lebenslang vom Baseball suspendiert, obwohl alle vor ordentlichen Gerichten von ihren Anklagen freigesprochen wurden. Keiner der Spieler wurde in die Hall of Fame aufgenommen, obwohl dies nach den athletischen Leistungen für mindestens einen der Spieler angemessen gewesen wäre.

Deutschland 1971/1972: Fußball-Bundesliga

52 Spieler und zwei Trainer aus neun Bundesligavereinen erhielten jeweils Beträge zwischen 2.300 und 15.000 DM, insgesamt rd. 500.000 DM. Ziel war die Manipulation des Auf- bzw. Abstiegskampfes.

Strafe und Gegenmaßnahmen: Geldstrafen sowie zunächst lebenslanger Lizenzentzug für 52 Spieler und zwei Trainer. Später in zeitlich begrenzte Sperren von durchschnittlich zwei Jahren innerhalb Deutschlands (nicht jedoch für das Ausland) umgewandelt, um zivilen Gerichtsentscheid zu vermeiden. Beteiligte konnten nicht an der Fußball-WM 1974 in Deutschland teilnehmen.

Korea/Olympische Spiele 1988: Boxen

Kampfrichter erhalten Bestechungsgelder, damit Koreaner als Sieger hervorgehen. Hauptbetroffener: Supermittelgewichtsboxer Roy Jones, der hinter dem Koreaner Park Si-Hun „nur“ Silber gewann.

Strafe und Gegenmaßnahmen: Neues computergestütztes Punktesystem, wobei fünf Ringrichter eine Tastatur verwenden, um Treffer zu registrieren. Ein Ringrichter wurde lebenslänglich gesperrt (erst 1996!). Roy Jones wurde die Goldmedaille allerdings nicht zuerkannt.

Kroatien 1994: Badel Zagreb/Handball

Badel Zagreb soll ZSKA Moskau (erfolglos) für eine hinreichend hohe Niederlage im Handball-Achtelfinal-Rückspiel des Europa-Cups „100.000 Mark“ angeboten haben. Daraufhin soll Badel Zagreb das rumänische Schiedsrichtergespann Dancescu/Mateescu bestochen haben. Badel Zagreb gewann und zog eine Runde weiter.

Strafe und Gegenmaßnahmen: Keine! Von diesem Spiel gab es keine Aufzeichnung, weil Fernsehanstalten bewusst ausgeschlossen gewesen sein sollen und man ZSKA Moskau die Videokamera zerstört habe. Die Europäische Handball-Föderation (EHF) hat in diesen Vorfall nicht eingegriffen.

USA und andere ca. 1994/95 (Vorfeld der Entscheidung über die Olympischen Winterspiele 2002): IOC

Die Führung des Bewerbungskomitees von Salt Lake City um den Vorsitzenden Tom Welch und seinen Stellvertreter Dave Johnson soll bei den (erfolgreichen) Bemühungen um die Winterspiele 2002 Mitglieder des IOC u. a. mit Reisen, Immobiliengeschäften, Operationen und Barzahlungen und sonstigen Vorteilsgewährungen wie Aufenthaltsgenehmigungen und Universitätsstipendien für Angehörige in Höhe von rund 1,2 Mill. US-Dollar beeinflusst haben.

Strafe und Gegenmaßnahmen: Sechs IOC-Mitglieder wurden ausgeschlossen, vier traten zurück. Zehn weitere erhielten Verwarnungen.

China 2000/2001: Fußball

FIFA-Schiedsrichter J. Gong hat in den Jahren 2000 und 2001 insgesamt 50.000 Euro von Buchmachern erhalten, damit er Spiele in der chinesischen Liga manipuliere.

Strafe und Gegenmaßnahmen: Schiedsrichter J. Gong wurde wegen Bestechlichkeit zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt.

Betrachtet man diese oben genannten Fälle und Vergehen und vergleicht sie mit Compliancevergehen in der Verwaltung oder der Wirtschaft, so zeigt sich deutlich, dass sich die Anforderungen an Compliance Management im Sport hier deutlich von unternehmerischen Complianceanforderungen unterscheiden.

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Quelle: © mipan / Fotolia.com

 

Das übergeordnete Ziel im „sportlichen Compliance“ heißt Werteorientierung

Die größte Herausforderung, oder wie es nun im sogenannten Neudeutsch gerne heißt, die größte Challenge besteht darin, Compliance als Grundstein für eine gelebte und verinnerlichte Werteorientierung im (Sport-) Unternehmen bzw. im Verein oder Verband zu installieren und somit Eigenverantwortung herauszuheben und zu stärken, nicht aber sich in bürokratischen Vorgaben zu verlieren. Hier sind Einschüchterung und Angst eine schlechte Option, es ist immer produktiver und Erfolg versprechender, die positiven Aspekte und Synergien von Regeltreue und Konformität herauszustellen, anstelle vorrangig auf Abschreckung und Bestrafung zu setzen.

Fairness definiert sich immer als der zentrale Wert im Sport. Compliance setzt daher eigentlich nur um, was bereits kommuniziert wird. Insofern sollte es leichter als in der Wirtschaft möglich sein, einen Großteil der Sportlerinnen und Sportler dazu anzuhalten und zu motivieren, im Rückblick auf viele (Compliance-) Verstöße am Umdenken und dem Kulturwandel aktiv mitzuarbeiten.

Eine mögliche Vision für die unternehmerische Zukunft könnte sein, dass sich eines Tages Firmen in ihrem täglichen Handeln, sei es national oder global, von diesem positiven Umdenken im Sport durch ein erfolgreich umgesetztes Compliance nachhaltig beeinflussen lassen. Sicher ist dies in vielen Unternehmen heute noch Fiktion, doch können in der nahen Zukunft sogar Unternehmen vom Sport lernen, wertorientiert Compliance in ihrem Handeln mit Unternehmen, Lieferanten und Geschäftspartnern erfolgreich umzusetzen.

Betrachtet man den Sportsektor näher, so ergeben sich natürlich neben spezifischen Thematiken wie Doping einige Besonderheiten im Segment Compliance Management, die für eine erfolgreiche Integration und Umsetzung berücksichtigt werden müssen.

Risiko: Ehrenamt

Die ehrenamtliche Führung im Sport – bis hinauf zu internationalen Verbänden, auch wenn manche von ihnen inzwischen beträchtliche Aufwandsentschädigungen zahlen – macht es notwendig, bei der Einführung von zusätzlichen Maßnahmen, z.B. Schulungen, die zeitliche Belastung im Blick zu haben. Anders als bei Angestellten kann nicht einfach von oben etwas verordnet werden, es ist noch mehr Überzeugungsarbeit nötig. Good Governance sollte daher so weit wie möglich in den normalen Ablauf, z.B. Übungsleiter-Aus- und Fortbildung, integriert werden. Dabei ist zu beachten, dass Ehrenamtliche nicht nur zusätzlich belastet sind, sondern ihr Engagement zudem unzureichend gewürdigt wird. So lehnten Teile des Sports die Vorlage von Führungszeugnissen für in der Jugendarbeit Tätige zur Verringerung des Risikos von Sexualdelikten ab, weil sie dies für Misstrauen und eine unzumutbare Belastung des Ehrenamts hielten.

Risiko: Vereins- und Verbandsstruktur

Während Unternehmen Compliance von der Spitze her einführen und die Beschäftigten entsprechend verpflichten, verlangt der demokratische Aufbau von Vereinen und Verbänden das Einverständnis der Mitglieder. Die Prozesse können daher länger dauern oder auch von Machtkämpfen beeinflusst werden. Auf internationaler Ebene spielen unterschiedliche politische und kulturelle Gegebenheiten eine Rolle. Dies zeigte sich z.B. im Reformprozess des Welt-Fußball-Verbandes FIFA, der nach den Korruptionsvorfällen rund um die Vergabe des FIFA World Cup 2018 und 2022 im Dezember 2010 und bei den Wahlen im Juni 2011 eingeleitet wurde. Die Ergebnisse der Veränderungen in Richtung der FIFA sind bekannt und müssen hier nicht extra aufgeführt werden. Einzig, die Hoffnung auf eine wirklich einschneidende Veränderung, sei es personell oder sachlich, stirbt zuletzt.

Risiko: Hospitality

Lange Zeit wurden VIP-Einladungen zu Sportevents locker gehandhabt. Manche Bundesliga-Manager hatten immer ein paar Tickets dabei, die sie großzügig bei passender Gelegenheit weitergaben. So erhält man sich Freundschaften – und manche Vorteile für den Verein. Mit dem Aufkommen von Compliance hat sich der Wind gedreht, insbesondere große Wirtschaftsunternehmen begannen, Einladungen restriktiv zu handhaben. Manchmal wurde (und wird) dabei das Kind mit dem Bade ausgeschüttet. So wichtig es ist, Auswüchsen einen Riegel vorzuschieben – der Austausch ist ein unverzichtbarer Bestandteil der wirtschaftlichen Entwicklung und des sozialen Lebens in einer Gesellschaft. DFL und DFB haben dazu bereits 2011 einen Leitfaden entwickelt, der wichtige Hilfestellungen gibt.

Risiko: Sponsoren

Einen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklungen im Sport haben die Sponsoren. Solange die Gelder fließen, auch wenn ethische Gesichtspunkte außer Acht gelassen, z.B. Doping und Spielmanipulationen nur unzureichend bekämpft, werden, gibt es keinen Änderungsdruck. Nachdem zuletzt immer deutlicher wurde, dass der angestrebte Sponsoringerfolg, insbesondere ein positiver Imagetransfer, durch Missstände im Sport gefährdet wird, fangen Sponsoren und Sportausrüster an zu reagieren.

Dies gilt in besonderem Maße für Sportartikelhersteller, die unter dem Druck der Öffentlichkeit und gelebter Transparenz dafür Sorge tragen, gerade auch aus Imagegründen nicht in Verdacht zu geraten, Compliance Richtlinien zu ignorieren oder zu übertreten.

Während im Oktober 2013 zum Beispiel Puma die Zusammenarbeit mit dem Fußballverband Südafrikas wegen des unzureichenden Umgangs mit Spielmanipulationen beendete, bestätigte Adidas gerade die Zusammenarbeit mit dem DFB für eine jährliche Zahlung von gesamt 50 Millionen Euro für die Jahre 2016 bis 2020. Die frühe Transparenz und Offenlegung zeigt, wie sehr es sich Unternehmen, wie in diesem Fall Sportartikelhersteller, im Bereich Sport nicht mehr wie noch vor Jahren erlauben können, hinter „Tür und Angel“ ihre Geschäfte abzuschließen.

Compliance und Sport – Praxisbeispiel Doping

Am Beispiel der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA – World Anti-Doping Agency) soll nun abschließend kurz dargestellt werden, wie sich Compliance und die sich dadurch definierten Richtlinien auf den Sport, in diesem Fall auf den Bereich Doping, auswirken.

Die WADA ist eine internationale und staatenunabhängige Organisation mit Sitz in Montreal, die weltweit Maßnahmen gegen Doping im Leistungssport organisiert. Die WADA wurde 1999 als Ergebnis einer vom IOC initiierten Welt-Anti-Doping-Konferenz mit dem Ziel gegründet, die Anti-Doping-Programme auf internationaler und nationaler Ebene in Hinsicht auf die Entdeckung, Abschreckung und Verhinderung von Doping zu harmonisieren und zu koordinieren. Die WADA sorgt für die Kontrolle der Sportler während der Trainingsphasen und während der Wettkämpfe. Dazu dienen angemeldete ebenso wie überraschend angesetzte Besuche an den Trainingsorten oder zu Hause bei den Athleten.

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Quelle: © Photo Feats/ Fotolia.com

Untersuchungsmethoden sind Urintests, Bluttests und andere medizinisch angezeigte Maßnahmen. In insgesamt 34 autorisierten WADA-Labors werden die doppelt erhobenen Proben (A- und B-Probe) auf verbotene Substanzen oder Methoden (zum Beispiel Blutdoping) untersucht. Grundlage dieser Bestrebungen ist der WADA-Code und die jährlich aktualisierte Verbotsliste (Prohibited List). Diese Verbots- oder Dopingliste enthält Stoffe, Stoffgruppen und Methoden, die zur Leistungssteigerung beitragen können und deren Einnahme bzw. Verwendung bei sportlichen Wettkämpfen oder zu Trainingszwecken untersagt sind. Zum momentanen Zeitpunkt haben 182 Länder die im WADA-Code definierten Richtlinien im Bereich Compliance offiziell unterzeichnet.

Für die Umsetzung und Kontrolle in Deutschland im Bereich Doping und Compliance ist die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) mit dem Anti-Doping-Regelwerk, dem Nationale Anti-Doping Code (NADC) 2015, verantwortlich. Die Aufgaben der NADA umfassen Dopingkontrollen, Dopingprävention, medizinische und juristische Beratung sowie internationale Zusammenarbeit und alle sich ergebenden Compliancefragen.

Da der NADA-Code auf dem „Welt Anti-Doping Code“ und den für die Praxis relevanten „International Standards“ der WADA basiert, werden die von der WADA als zwingend vorgegebenen Regularien (z.B. Art 2 Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen) sowohl von der NADA als auch von den deutschen Sportverbänden unverändert übernommen und konform zu diesen Code umgesetzt.

Für das Jahr 2015 bedeutet dies in Deutschland insgesamt 12.425 Kontrollen im Bereich Doping

  • davon 7.835 Kontrollen beim Training
  • davon 4.590 Kontrollen bei Wettkämpfen

in den nachfolgenden Sportarten (Top 5 nach Kontrollenfrequenz):

  • Leichtathletik = 2.454 Kontrollen mit 12 nachgewiesenen Vergehen
  • Fußball = 1.147 Kontrollen mit 3 nachgewiesenen Vergehen
  • Radsport = 1.058 Kontrollen mit 5 nachgewiesenen Vergehen
  • Kanusport = 951 Kontrollen mit 1 nachgewiesenen Vergehen
  • Triathlon = 876 Kontrollen mit 3 nachgewiesenen Vergehen

Neben diesen Vergehen innerhalb der Top 5 nach Sportarten liegen die Hauptvergehen im Bereich Doping in den Verbänden Ringen mit jeweils 6 Vergehen, Boxen, Kraftdreikampf (Kniebeugen, Bankdrücken und Kreuzheben) mit je 9 Dopingfällen sowie Behindertensport mit 10 Vergehen bezogen auf das Jahr 2015.

Aber auch andere klassische Compliance Instrumentarien, wie Whistleblower oder anonyme Internetplattformen, werden in Deutschland durch die Nationale Anti Doping Agentur angeboten und sind Teile der Prävention im Breiten- und Profisport.

Ein Anfang im Compliance, aber kein Ende im Sport

Betrachtet man alleine kurz zurückliegende Vorkommnisse wie die Suspendierung des Russischen Leichtathletikverbandes wegen Doping, so wird das Thema Sport und Compliance im Hinblick auf die Olympischen Spiele in Brasilien (Doping / Korruption) oder die beiden kommenden Fußballweltmeisterschaften (Korruption) noch deutlicher als schon jetzt in den Focus treten.

Sechs Wochen vor Beginn der Olympischen Spiele hat die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) das Anti-Doping-Labor in Rio de Janeiro geschlossen. Damit darf das für die Olympischen Spiele vorgesehene Labor in der brasilianischen Metropole unter anderem keine Blut- und Urinproben mehr analysieren. Dopinguntersuchungen, die eigentlich im Labor von Rio durchgeführt werden sollten, werden bis auf weiteres von anderen Einrichtungen mit WADA-Akkreditierung weltweit durchgeführt.

Fernlehrgänge Compliance Management

Beginnen Sie mit uns sofort Ihre Ausbildung zum Certified Chief Compliance Officer in unserem Compliance Sommercampus 2016. Wir setzen damit die Reihe des Compliance Sommercampus im vierten Jahr erfolgreich fort und freuen uns auf Sie.

Der Compliance Sommercampus 2016 richtet sich an bereits tätige oder zukünftige Compliance-Beauftragte, Mitarbeiter aus den Bereichen Finanzbuchhaltung, Controlling, Einkauf, Vertrieb, Geschäftsführer, Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats, Geldwäsche- und Antikorruptionsbeauftragte sowie an Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer.

Während des Compliance Sommercampus 2016 wird das Deutsche Institut zur Zertifizierung im Rechnungswesen (DIZR) e.V. exklusiv nur für diese Teilnehmer eine Zwischenzertifizierung durchführen, auf die der WIRTSCHAFTSscampus individuell und praxisnah in einer gezielten Präsenzphase vorbereiten wird. Die abschließende Zertifizierung zum Certified Chief Compliance Officer wird bundesweit, zum Beispiel in Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt, Leipzig oder München sowie für Teilnehmer aus der Schweiz in Zürich bzw. für Teilnehmer aus Österreich in Wien angeboten.

Ausführliche Informationen zum Compliance Sommercampus 2016 finden Sie hier:

Lehrgänge zum Compliance Officer beim WIRTSCHAFTScampus

Quellenangaben:

„Knowledge of good and evil: A brief history of compliance“, The Finance Professionals Post, 2010
„Ancient Olympia was as corrupt as FIFA“, OZY.com, Ulli Kulke, 2015
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