Export Compliance: Umgehungsgeschäfte im Fokus

Seit März 2014 hat die EU schrittweise restriktive Maßnahmen gegen Russland verhängt. Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ab 24. Februar 2022 hat die EU dann eine Reihe massiver und beispielloser Sanktionen gegen Russland ergriffen.

Außenhandel mit GUS-Staaten

Nach Angaben der Europäischen Kommission betraf das Verbot der EU seit Februar 2022 Waren im Wert von 43,9 Mrd. €, die nach Russland ausgeführt worden wären, und Güter im Wert von 91,2 Mrd. €, die aus Russland eingeführt worden wären. Das bedeutet, dass 2022 im Vergleich zum Handelsvolumen von 2021 49 % der Ausfuhren und 58 % der Einfuhren sanktioniert wurden.


Grafik: © WIRTSCHAFTScampus 2024

Allerdings wurde auch immer wieder von Umgehungsgeschäften über russlandnahe Staaten wie Kasachstan oder den Vereinigten Arabischen Emiraten berichtet.
Im Verhältnis zu der Zeit vor dem Angriffskrieg ist ein starker Anstieg der Exporte in die GUS-Staaten zu beobachten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stiegen die Exporte Januar bis April 2023 in diese Staaten damit um 1,5 Milliarden Euro gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorkriegsjahres 2021 (1,4 Milliarden Euro), sie haben sich also mehr als verdoppelt (+106,4 %).

Bereits am 23. Juni 2023 hatte der Europäische Rat daher das 11. Sanktionspaket mit wirtschaftlichen und individuellen Sanktionen verabschiedet. Der Fokus lag auf einer wirksameren Durchsetzung und Umsetzung der Sanktionen sowie auf der weiteren Bekämpfung und Verhinderung der Umgehung von Sanktionen gegen Russland.

Seit dem Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine ist jedoch weiterhin ein Anstieg der deutschen Exporte in die GUS-Staaten (Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, hier: ohne Russland) zu beobachten. So wurden von Januar bis Oktober 2023 Waren im Wert von 7,3 Milliarden Euro aus Deutschland in die GUS-Staaten exportiert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stiegen die Exporte in diese Staaten damit um 1,7 Milliarden Euro oder 30,0 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum 2022. Die deutschen Exporte in die Russische Föderation sanken im selben Zeitraum um 4,9 Milliarden Euro oder 39,1 % auf 7,6 Milliarden Euro.
Die meisten deutschen Warenexporte in die GUS-Staaten gingen von Januar bis Oktober 2023 nach Kasachstan (2,8 Milliarden Euro). Die Exporte nach Kasachstan waren damit um 0,7 Milliarden Euro oder 32,0 % höher als in den ersten zehn Monaten des Jahres 2022. In der Rangfolge der wichtigsten Empfängerstaaten deutscher Waren belegte Kasachstan damit Rang 51 (Januar bis Oktober 2022: Rang 55). Die Exporte nach Belarus nahmen um 0,4 Milliarden Euro oder 40,8 % auf 1,5 Milliarden Euro zu, während die Exporte nach Usbekistan um 37 Millionen Euro oder 4,2 % auf 846 Millionen Euro sanken. Die deutschen Exporte nach Kirgisistan stiegen in diesem Zeitraum um 380 Millionen Euro oder 180,1 % auf 591 Millionen Euro.
Auch das ifo Institut hat in einer im Februar 2024 veröffentlichten Studie festgestellt: Russland umgeht die Sanktionen bei westlichen Gütern vor allem über die GUS-Länder in Zentralasien sowie die Türkei. Dies zeigen Untersuchungen des ifo Instituts zu Handelsdaten für sanktionierte Güter. Untersucht wurden Güter, die kritisch für die russische Wirtschaft oder wichtig für die Militärindustrie sind, wie Fahrzeuge, Kugel- und Rollenlager. „Armenien, Kasachstan, Usbekistan, Kirgisistan und die Türkei haben im Jahr 2022 50mal mehr Güter nach Russland exportiert, die kritisch für die russische Wirtschaft oder wichtig für die Militärindustrie sind, als sie 2019 an allgemeinen Gütern in alle Zielländer exportiert haben.


Grafik: © WIRTSCHAFTScampus 2024

Auch die Schweiz hat die Sanktionen der EU gegen Russland übernommen. Aber auch hier konnten Indizien für Umgehungsgeschäfte beobachtet werden. So haben sich die Exporte nach Armenien inklusive nicht sanktionierter Pharmaprodukte im Jahr 2022 gegenüber dem Vorjahr verdreifacht. Gleichzeitig sind die Exporte aus Armenien nach Russland um 198 % gestiegen. Die Weiterleitung von Gütern über Drittstaaten findet auch über China oder die Türkei statt.

Aktuelle Sanktionen der EU gegen Russland

Am 18. Dezember 2023 haben die EU-Staaten als Reaktion das 12. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Das Ziel des Sanktionspakets war wiederum Russland seine verbliebenen Einnahmemöglichkeiten aus dem Rohstoffexport nach Europa zu entziehen. Der Direktimport von Diamanten aus Russland wurde dadurch ab 1.1.2024 verboten, weitere Einfuhrverbote für Edelsteine, die in Drittländern bearbeitet wurden, greifen ab März 2024.

Die bereits im 11. Sanktionspaket eingeführten Maßnahmen, die eine Umgehung der Sanktionen verhindern sollen, werden verschärft. Betroffen sind nun auch Software-Exporte. Das bestehende Verbot der Erbringung von Dienstleistungen, das in Artikel 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegt ist, wurde dahingehend erweitert, dass es auch das Verbot umfasst, Software für die Verwaltung von Unternehmen und Software für industrielles Design und industrielle Fertigung, wie sie in Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates aufgeführt sind, direkt oder indirekt an die russische Regierung oder an juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in Russland zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder bereitzustellen.

Im neuen Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates ist genau angegeben, welche Software unter die Beschränkungen fällt:

  1. Software für das Management von Unternehmen, d.h. Systeme, die alle in einem Unternehmen ablaufenden Prozesse digital abbilden und steuern, einschließlich:

    • Unternehmensressourcenplanung (ERP),
    • Kundenbeziehungsmanagement (CRM),
    • Business Intelligence (BI),
    • Lieferkettenmanagement (SCM),
    • Unternehmensdatenbank (EDW),
    • computergestütztes Wartungsmanagementsystem (CMMS),
    • Projektmanagementsoftware,
    • Produktlebenszyklus-Management (PLM),
    • typische Komponenten der oben genannten Pakete, einschließlich Software für Buchhaltung, Flottenmanagement, Logistik und Personalwesen
  2.  

  3. Design- und Fertigungssoftware, die in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Bauwesen, Fertigung, Medien, Bildung und Unterhaltung eingesetzt wird, einschließlich:

    • Gebäudedatenmodellierung (BIM),
    • computergestütztes Design (CAD),
    • computergestützte Fertigung (CAM),
    • Ingenieur auf Bestellung (ETO),
    • typische Bestandteile der oben genannten Pakete.

Künftig müssen EU-Exporteure bei Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von bestimmten gelisteten Gütern und Technologien in ein Drittland vertraglich untersagen, dass diese nach Russland oder zur Verwendung in Russland weiterexportiert werden („No-Russia-Klausel“).
Die folgenden Güter und Technologien fallen unter die Pflicht zur Verwendung einer „No-Russia“ Vertragsklausel:

  • Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon, die in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates aufgeführt sind
  • Flugturbinenkraftstoff und Kraftstoffadditive, die in Anhang XX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates aufgeführt sind
  • Feuerwaffen und andere Waffen, die in Anhang XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates aufgeführt sind
  • Gemeinsame Güter mit hoher Priorität, z. B. 8542.31 Elektronische integrierte Schaltungen, wie im neuen Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates aufgeführt
  • Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten sowie Munition im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Rates.

Hiervon ausgenommen sind Ausfuhren in bestimmte Partnerländer aus Anhang VIII (derzeit USA, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz).

Pünktlich zum 2. Jahrestag des Kriegsbeginns am 23.2.2024 wurde das 13. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Erstmals beinhaltet das Paket Maßnahmen gegen Unternehmen aus China, Indien und der Türkei. Die Sanktionsliste wird um weitere 106 natürliche und 88 juristische Personen ergänzt. Somit laufen derzeit Sanktionen gegen 1718 Personen und 419 Einrichtungen. Aufgrund der Sanktionen sind derzeit in der EU 21,5 Mrd. € an Vermögenswerten eingefroren und 300 Mrd. € an Vermögenswerten der russischen Zentralbank in der EU und den G7-Ländern blockiert.

Auswirkung auf Exporteure

Für exportorientierte Unternehmen in Europa stellt die Regelungsflut ein enormes Gefahrenpotential dar, Compliance Verstöße zu begehen. Der Handel mit bestimmten Waren kann während des Transports zu Sanktionsverstößen führen, wenn die Waren während des Transports als sanktioniert eingestuft werden, obwohl sie zum Zeitpunkt des Kaufs nicht sanktioniert waren. Der Krieg gegen die Ukraine wird voraussichtlich noch andauern, so dass mit einer Ausweitung der Sanktionen und einer weiteren Fokussierung auf Umgehungsgeschäfte zu rechnen ist. Exporte in Länder, die heute unproblematisch sind, könnten schon in naher Zukunft sanktioniert werden.

Export Compliance

Die europäische Kommission hat einen Leitfaden herausgegeben, der Unternehmen helfen soll, Warnsignale für Umgehungsgeschäfte zu erkennen. In den FAQs der Europäischen Kommission heißt es: „Es gibt kein einheitliches Modell der Sorgfaltspflicht.“ Sie kann von den geschäftlichen Besonderheiten und der damit verbundenen Risikoexposition abhängen und entsprechend kalibriert werden. Es ist Sache jedes Betreibers, ein Programm zur Einhaltung von EU-Sanktionen zu entwickeln, umzusetzen und regelmäßig zu aktualisieren, dass seine individuellen Geschäftsmodelle, geografischen und sektoralen Tätigkeitsbereiche und die damit verbundene Risikobewertung widerspiegelt. Solche Sanktions-Compliance-Programme können bei der Erkennung von Warntransaktionen helfen, die auf ein Umgehungsmuster hinweisen können “.

In dem Leitfaden der EU-Kommission werden Hinweise zu einem 5 Schritte Modell gegeben:

  1. Identifizierung von Bedrohungen und Schwachstellen
  2. Risikoanalyse
  3. Gestaltung von Mitigierungsmaßnahmen
  4. Umsetzung von Abhilfemaßnahmen
  5. Regelmäßige Aktualisierung

Obwohl es kein einheitliches Modell für die Durchführung der Due-Diligence-Prüfung gibt, sollten EU-Unternehmen nach der in diesem Leitfaden dargelegten Bewertung der Umgehungsrisiken und -typologien ihre Bemühungen darauf ausrichten, den identifizierten Risiken gerecht zu werden. Dieser Risikobewertungs- und Risikomanagementansatz sollte die EU-Exporteure dazu veranlassen, einen verhältnismäßigen Ansatz zu verfolgen, indem sie sich insbesondere auf die Sektoren konzentrieren, die am stärksten von Umgehungsrisiken betroffen sind, und dementsprechend angemessene Systeme zur Verhinderung dieser Risiken einführen („verstärkte due diligence“).

Exportkontrolle als zentrale Überwachungsaufgabe im Unternehmen

Die aktuellen Entwicklungen zeigen auf, wie wichtig nicht nur einzelne Reaktionen auf Sanktionen, sondern eine Organisation der Exportkontrolle für Unternehmen mit weltweiten Geschäftsaktivitäten ist. Dabei sind sowohl die Überwachung von Sanktionen und Embargos zu gewährleisten als auch eine professionelle Überwachung der zu exportierenden Güter zu sichern. Weiterhin müssen die Unternehmen eine Organisation gegenüber den Behörden nachweisen, die eine rechtsichere Exportkontrolle fordert. Diese Aufgabe wird oft in den Unternehmen an verschiedenen Stellen mehr oder minder durchgängig organisiert, so dass im Falle von Exportverstößen Strafen für die Unternehmen und deren Verantwortlichen die Folge sind.

Für diese komplexen Vorgänge sind Experten wie der Export Compliance Officer sehr gefragt und übernehmen dabei eine zentrale Rolle im Unternehmen. Als direkter Manager der Geschäftsleitung bzw. des Ausfuhrverantwortlichen übernimmt er die gesamte Verantwortung für die Organisation und die Umsetzung aller notwendigen Aufgaben und Maßnahmen im Bereich der Exportkontrolle. Darüber hinaus überwacht der Export Compliance Officer die Einhaltung dieser Anforderungen sowie Durchführung aller Exportgeschäfte des Unternehmens. Als direkter Berater der Unternehmensleitung ist er darüber hinaus mit weitreichenden fachlichen Kompetenzen ausgestattet, um die Anforderung im Unternehmen durchzusetzen.
Für diese komplexe Aufgabenstellung bieten wir Ihnen ein perfektes Fernstudium zum Certified Export Compliance Officer an.

Mit dem Fernlehrgang zum Export Compliance-Officer haben Sie eine optimale Perspektive sowohl für eine persönliche Neuorientierung als auch für die nachhaltige Weiterentwicklung und Festigung des bestehenden Arbeitsplatzes in kleinen, mittleren und großen Unternehmen.

Der Lehrgang Certified Export Compliance Officer bietet Ihnen hier einerseits die gesamten Grundkenntnisse des Exportkontrollrechts, die Sie als Ausfuhrverantwortlicher beachten müssen. Darüber hinaus vermittelt Ihnen der Lehrgang die wichtigen Grundlagen, um ein Export-Compliance System erfolgreich in Ihrem Unternehmen einzuführen und zu überwachen. Neben den rechtlichen Grundlagen wie z. B. der Dual-Use-Verordnung oder dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz behandelt der Lehrgang wichtige Praxisthemen und Praxisbeispiele, die Sie in Ihrer täglichen Aufgabe anwenden können.

Quellen:
EU verabschiedet zum zweiten Jahrestag des russischen Angriffs auf die Ukraine 13. Sanktionspaket gegen Russland, Pressemitteilung vom 23.02.2024
EU-Kommission Leitfaden: Guidance for EU operators: Implementing enhanced due diligence to shield against Russia sanctions circumvention.
Rahel Winkelmann: Schweizer Exporte: Verdacht auf Umgehungsgeschäfte an Russland, SWI Swissinfo.ch
Statistisches Bundesamt (Destatis) Exporte in GUS-Staaten ohne Russland, Pressemitteilung vom 13.12.2023
Statistisches Bundesamt (Destatis) Exporte in GUS-Staaten ohne Russland, Pressemitteilung vom 13.06.2023

Alles, was Unternehmen über Hinweisgeberschutz nach HinSchG und LkSG wissen müssen

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Hintergrund und aktueller Stand des Gesetzes

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist ein neues Gesetz, das darauf abzielt, Hinweisgeber, auch bekannt als Whistleblower, effektiv zu schützen und sie dazu zu ermutigen, Missstände in Unternehmen aufzudecken. Es wurde am 2. Juli 2023 in Kraft gesetzt und verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Kleinere Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben eine Schonfrist bis zum 17. Dezember 2023.

Wer kann als Hinweisgeber gelten?

Das HinSchG schützt eine breite Palette von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen und diese melden. Dazu gehören nicht nur aktuelle und ehemalige Mitarbeiter, sondern auch Stellenbewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer, Selbstständige, Lieferanten, Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien. Es können auch Personen geschützt werden, die die Hinweisgeber unterstützen oder Gegenstand der Meldung sind.

Welche Verstöße können gemeldet werden?

Das HinSchG umfasst verschiedene Arten von Verstößen im beruflichen Kontext, die gemeldet werden können. Dazu gehören Verstöße gegen Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern bedroht sind und dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder den Rechten von Arbeitnehmern dienen, sowie Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder, die zur Umsetzung europäischer Regelungen getroffen wurden. Auch Äußerungen von Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen, können gemeldet werden.

Welche Maßnahmen müssen Unternehmen ergreifen?

Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten müssen interne Meldekanäle einrichten, die es den Hinweisgebern ermöglichen, ihre Meldungen mündlich, schriftlich oder persönlich abzugeben. Diese Meldekanäle müssen sicherstellen, dass die Identität der Hinweisgeber und anderer betroffener Personen vertraulich behandelt wird.

Der Bund richtet eine externe Meldestelle ein, ebenso können die Bundesländer externe Meldestellen einrichten, auch die BaFin und das Bundeskartellamt sind externe Meldestellen.

Den Whistleblowern steht es grundsätzlich frei ihre Meldung intern oder extern abzugeben. Gem. § 7 Abs. 1 HinSchG sollten Sie jedoch eine interne Meldestelle bevorzugen. Unternehmen sollten daher die internen Meldekanäle komfortabel und sicher ausgestalten, damit die potenziellen Hinweisgeber sie auch wirklich nutzen.

Kleinere Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten können sich Ressourcen teilen und gemeinsame Meldestellen betreiben. Die Pflicht Maßnahmen zu ergreifen, um die gemeldeten Verstöße abzustellen, verbleibt jedoch beim einzelnen Unternehmen. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sind von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldekanäle befreit, sollten aber dennoch den Schutz von Hinweisgebern gewährleisten.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das HinSchG?

Das HinSchG sieht Bußgelder vor, wenn Unternehmen ihre Pflicht zur Einrichtung interner Meldekanäle nicht erfüllen oder Repressalien gegen Hinweisgeber ausüben. Gem. § 36 Abs. 2 HinSchG wird vermutet, dass eine erlittene Benachteiligung auf einer Repressalie des Unternehmens beruht. Das Unternehmen muss aufgrund der Beweislastumkehr seine Unschuld beweisen, was im Einzelfall sicher schwierig sein dürfte. Die Höhe der Bußgelder kann bis zu 50.000 Euro betragen. Das Nichteinrichten einer internen Meldestelle wird mit Bußgeld bis zu 20.000 € geahndet. Bei Verstößen gegen das HinSchG kann auch Schadensersatz gefordert werden.

Was müssen Unternehmen beachten?

Bei der Einrichtung und dem Betrieb interner Meldekanäle müssen Unternehmen die Vertraulichkeit der Hinweisgeber und anderer betroffener Personen gewährleisten. Die mit der Betreuung der Meldekanäle beauftragten Personen müssen daher Vertraulichkeitserklärungen abgeben.

Die Meldekanäle sollten verschiedene Kommunikationswege wie mündliche, schriftliche und persönliche Meldungen ermöglichen. Gem. § 16 Abs. 1 HinSchG besteht keine Verpflichtung den Meldekanal so zu gestalten, dass anonyme Meldungen ermöglicht werden. Zu bedenken ist jedoch, dass Unternehmen ein Interesse daran haben sollten, die Meldung intern zu erhalten, damit Sie den Verstoß untersuchen und gegebenenfalls abstellen können. Daher sind Systeme zu bevorzugen, die auch anonyme Meldungen ermöglichen. Unternehmen können auch externe Anbieter oder Ombudspersonen beauftragen, die Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen zu übernehmen. Die Letztverantwortung für das Abstellen von Verstößen verbleibt jedoch auch dann beim Unternehmen.

Es ist wichtig, klare Vorgaben für den Umgang mit Meldungen von Hinweisgebern zu erstellen und sicherzustellen, dass die Meldestellen mit den Regelungen des HinSchG im Einklang stehen. Hier ist eine interne Richtlinie zu entwickeln und Meldewege und Verantwortlichkeit festzulegen. Die gesetzliche Frist für die Eingangsbestätigung eines Hinweises und die Bearbeitung von Hinweisen sind mit 7 Tagen bzw. 3 Monaten knapp. Unternehmen mit Betriebsräten müssen deren Mitbestimmungsrechte bei der Ausgestaltung des Hinweisgebersystems beachten und gegebenenfalls eine Betriebsvereinbarung abschließen.

Fachkunde der internen Meldestelle

Die interne Meldestelle ist gem. § 15 Abs. 1 HinSchG von einer fachkundigen Person zu betreuen. Wenn im Unternehmen keine Compliance Abteilung besteht, sind Personen auf diese zusätzlichen Aufgaben vorzubereiten. Hier bieten wir vom WIRTSCHAFTScampus Dr. Peemöller GmbH mit den Compliance Fernlehrgängen gezielt Unterstützung an. Mit dem Zertifikat zum Certified Compliance Officer weist der Arbeitnehmer und das Unternehmen die erforderlichen Kenntnisse und die Fachkunde nach. Der Geschäftsführer oder der Personalverantwortliche können aufgrund bestehender Interessenkonflikte nicht „unabhängig“ i. S. d. HinSchG agieren und sind daher nicht geeignet die Meldestelle zu betreuen.

Supply Chain Due Diligence Act: Was müssen Unternehmen beachten?

Neben dem Hinweisgeberschutzgesetz müssen Unternehmen auch den Supply Chain Due Diligence Act (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) seit 01.01.2023 beachten. Dieses Gesetz verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe, ihre Lieferketten auf Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstöße zu überprüfen. Unternehmen müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um Risiken zu identifizieren, zu minimieren und zu verhindern.

Die Einhaltung des LkSG (Supply Chain Due Diligence Act) erfordert eine umfassende Analyse der Lieferkette, die Zusammenarbeit mit Lieferanten und die Implementierung von Kontrollmechanismen. Unternehmen sollten eine klare Lieferkettenstrategie entwickeln, die den Schutz von Menschenrechten und Umweltstandards gewährleistet.

Da auch das LkSG gem. § 8 LkSG die Einrichtung eines Meldekanals erfordert, um Personen ein Beschwerdeverfahren gegen menschenrechtliche oder umweltbezogene Pflichten zu ermöglichen, sollte das Unternehmen versuchen ein Meldesystem zu entwickeln, das beide Anforderungen erfüllt. Dies könnte durch geringfügige Erweiterungen gelingen.

 

Meldesystem nach HinSchG und LkSG(Abbildung)
(c) 2023 WIRTSCHAFTScampus Dr. Peemöller

 

 

Fazit: Hinweisgeberschutzgesetz und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz und das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sind wichtige Gesetze, die Unternehmen dazu verpflichten, Hinweisgeber zu schützen und ihre Lieferketten auf Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstöße zu überprüfen. Unternehmen müssen sich mit den Anforderungen dieser Gesetze auseinandersetzen und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden. Die Schaffung sicherer Meldekanäle und die Implementierung effektiver Lieferkettenkontrollen sind entscheidend, um den Schutz von Hinweisgebern und die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards zu gewährleisten.

 

Der WIRTSCHAFTScampus unterstützt Sie beim Erwerb der notwendigen Fachkunde in Compliance und Betreuung von Meldesystemen mit seinen Weiterbildungsangeboten:

Quellen:
HinSchG, LkSG, copy.ai

Export Compliance – Safe Haven für Vorstände und Unternehmen?!

Unternehmen jeder Größe, die in einem globalen Umfeld agieren, bewegen sich auf „rechtlich“ gefährlichem Terrain. Dies gilt bekanntermaßen für die Rüstungsindustrie, aber auch alle anderen Branchen sind betroffen, die Produkte im Umfeld von sog. Dual-Use-Gütern herstellen und/oder mit diesen handeln. Dual-Use-Güter definieren sich als Waren mit einem (möglichen) doppelten Verwendungszweck.

Diese Waren können entweder im zivilen Einsatz aber auch im militärischen Umfeld genutzt werden. Beispiele hier sind hier vor allem die Luftfahrtelektronik, Schiffstechnik und besondere Werkstoffe. Hintergrund ist, dass im ersten Moment harmlose Dinge und Substanzen möglicherweise missbräuchlich verwendet werden. Ein besonderes und ungewöhnliches Beispiel für einen doppelten Verwendungszweck ist eine Lippenstifthülse aus Aluminium. Denn aus den einfachen Aluminiumhülsen können nicht nur Lippenstifthülsen, sondern auch Hülsen für Gewehr- und Pistolenpatronen hergestellt werden.

Deshalb zählen diese zu den genehmigungspflichtigen Waren und müssen von der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht werden. Anhand von zwei drastischen Beispielen soll dies kurz verdeutlicht werden:

Der Geschäftsführer eines Werkzeugmaschinenherstellers verkaufte Werkzeugmaschinen über zwei Jahre für ca. 8 Millionen € an russische Unternehmen. Der Verkauf sowie die Lieferung, Verbringung und Ausfuhr sog. Dual-Use-Güter an militärische Endnutzer ist nach den Vorschriften des Russlandembargos seit 2014 verboten. Zu beachten ist, dass die bloße Möglichkeit einer militärischen Zweckbestimmung genügt, um den Straftatbestand des § 18 Abs. 7 AWG zu erfüllen. So sieht sich der Unternehmer nun mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe mit Geheimdiensten kooperiert und sei aufgrund der Lieferung in die Beschaffungsstruktur fremder Nachrichtendienste eingebunden (vgl. BGH-Beschluss vom 31. August 2020-AK 20/20).

In einem anderen Fall wurde ein Unternehmer zu sieben Jahren Haft verurteilt, weil er die Chemikalie Decaboran, die zur Herstellung von Raketenantrieb- und Sprengstoff benötigt wird, illegal nach Russland transportiert hatte. Das Gericht ordnete die Einziehung der Taterträge gem. § 20 AWG in Höhe von 1.5 Millionen € an. (vgl. OLG Hamburg Urteil vom 9.1.2020 – 8 St 3/19).

Beide Fälle zeigen die Bedeutung eines Export Compliance Systems als Schutz für die Geschäftsleitung, aber auch als Schutz für das Unternehmen. Noch vor Vertragsabschluss ist systematisch zu prüfen

  • ob Waren gelistet sind
  • ob der Kunde beliefert werden darf
  • zu welchem Zweck die Waren verwendet werden sollen
  • ob in das Land geliefert werden darf.

 

Der Export Compliance Officer

Diese Aufgaben systematisch zu koordinieren und ein Export Compliance System aufzubauen, das in das Compliance System des Unternehmens integriert ist, sollte von einem Export Compliance Officer übernommen werden.

Zu beachten ist hierbei, dass auch eine Sanktionslistenprüfung kein einmaliger Vorgang ist. Die USA, die EU, die UN und Länder wie Kanada, Australien oder Japan geben Sanktionslisten heraus, die zum Teil bis zu 300-mal im Jahr Updates erhalten. Hier ist also nicht nur die neue EU-Dual-Use Verordnung zu berücksichtigen.

Der Export bzw. Trade Compliance Officer muss die Screenings so organisieren, dass während des gesamten Zeitraums der Zusammenarbeit mit einem Geschäftspartner (von der Geschäftsanbahnung bzw. Ausschreibung bis zur Auslieferung der Ware) sichergestellt ist, dass der Geschäftspartner nicht gelistet ist.

Der BGH hat in einem Urteil vom 9.5.2017 (1StR 256/16), das im Zusammenhang mit Bestechungsvorwürfen bei einem Rüstungsgeschäft mit Griechenland ergangen war, erstmals betont, dass bei der Höhe der Geldbuße gem. § 30 OWiG ein effizientes Compliance Management System strafmildernd zu berücksichtigen ist. Das Compliance Management System kann jedoch nur berücksichtigt werden, wenn es auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt ist, laufend optimiert wird und interne Abläufe so gestaltet sind, dass Normverletzungen deutlich erschwert werden.

Auch für den Bereich Export ist damit klargestellt, dass nur mit einem effizienten Export Compliance System, das auf aktueller Rechtslage basiert, im Falle von eingetretenen Rechtsverstößen mit Strafmilderung gerechnet werden kann.

 

Weiterbildung Export Compliance

Aktuell und praxisorientiert bietet der Wirtschaftscampus die Ausbildung zum Export Compliance Officer an.

Der Certified Export Compliance Officer übernimmt die gesamte Verantwortung für die Organisation und die Umsetzung aller notwendigen Aufgaben und Maßnahmen im Bereich der Exportkontrolle. Darüber hinaus überwacht er die Einhaltung dieser Anforderungen sowie Durchführung aller Exportgeschäfte des Unternehmens.

Schwerpunkte des Zertifizierungs-Lehrgangs sind u.a.:

  • Grundlagen der Export Compliance
  • Genehmigungspflichten und Ausfuhrverfahren
  • Ausgestaltung eines Export-Compliance-Systems (ECS)
  • Technologietransfer und US-Exportkontrollrecht (EAR)
  • Strafrechtliche Risiken, Lieferkettengesetz und US-Exportkontrollrecht (ITAR)

Alle Informationen zu dieser neuen Weiterbildung und zu allen anderen Compliance-Weiterbildungen des Wirtschaftscampus finden Sie hier:

https://www.wirtschaftscampus.de/lehrgaenge/compliance-officer/certified-export-compliance-officer

 

Export Compliance – Darf es ein U-Boot mehr sein?

Fakten

Die deutsche Wirtschaft ist in hohem Maße exportorientiert. Rund jeder vierte Arbeitsplatz in Deutschland hängt vom Export ab. Gleichzeitig ist Deutschland als rohstoffarmes Land auch auf Importe angewiesen. Trotz dieser Import-Abhängigkeit liegen in Deutschland die Warenausfuhren seit Jahrzehnten über den Wareneinfuhren. Und in den Jahren 2014 bis 2019 wurden neue Rekordüberschüsse bei der Handelsbilanz erzielt: Der Wert der exportierten Waren lag in allen sechs Jahren um mehr als 210 Milliarden Euro über dem Wert der importierten Waren.

Im Jahr 2019 exportierte Deutschland nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Stand April 2021) Waren im Wert von 1.328 Milliarden Euro und importierte im Gegenzug Waren im Wert von 1.104 Milliarden Euro – nie zuvor war der Wert der Ex- und Importe höher. Insgesamt erhöhte sich der Warenexport beziehungsweise der Warenimport in den Jahren 1980 bis 2019 jährlich um 5,3 beziehungsweise 4,8 Prozent.

Durch die Corona-Pandemie wurde diese Entwicklung allerdings vorerst gestoppt: Im Jahr 2020 lag der Export bei 1.205 Milliarden Euro und der Import bei 1.025 Milliarden Euro – gegenüber 2019 entsprach das einem Rückgang beim Export um 9,3 und beim Import um 7,1 Prozent.


Quelle: Statistisches Bundesamt 2021
Grafik: WIRTSCHAFTScampus

Prognosen, zum Beispiel des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung für das Jahr 2022, zeigen aber, dass sich diese absteigende Tendenz stabilisieren und im Hinblick auf 2022 die Werte wieder deutlich ansteigen werden. Das IMK geht von einem Wirtschaftswachstum im Jahr 2022 von 4,9% aus.

Export Compliance – Es geht nicht mehr ohne!

Im Rahmen der Globalisierung verkaufen Unternehmen fast aller Branchen und Größen ihre Produkte in viele Länder. Da in diesen Ländern jeweils unterschiedliche Gesetze, technische Vorschriften oder infrastrukturelle Voraussetzungen gelten, müssen exportierende Unternehmen prüfen, ob die Produkte den jeweiligen Gesetzen und geltenden Vorschriften entsprechen. Ihre Lieferkette hängt von der Einhaltung verschiedener Handelsabkommen, internationaler Handelsbestimmungen und der zollrechtlichen Einstufung ab. Doch selbst erfahrene Unternehmen verursachen unbeabsichtigt Import- und Exportverstöße, die zu hohen Strafen und Bußgeldern in Bezug auf Dual-Use-Güter führen können.

Das internationale Geschäft ist komplexer als je zuvor, und deshalb benötigt jedes Unternehmen ein klares Verständnis und eine klare Definition der Regeln der Exportkontrolle, der Zollbehörden und der Exportgesetze. Der Export und natürlich genau so der Import sind zu einem wesentlichen Teil des Tagesgeschäfts geworden. Da das Geschäft vom globalen Handel abhängt, muss das Unternehmen sicherstellen, dass seine Abläufe eine globale Compliance in den Segmenten Import und Export sicherstellen. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, müssen Unternehmen ein umfassendes Verständnis für die Gesetze und Vorschriften haben, die ihre Importe und Exporte regeln. Genau hier liegt der Bereich, für den der Export Compliance Officer verantwortlich ist.


Die Einhaltung von Handelsvorschriften ist für den Import und Export von entscheidender Bedeutung und liegt allgemein in der Verantwortung des Unternehmens und speziell im Aufgabenbereich des Export Compliance Officers. Damit Compliance im Import und Export richtig gelebt und umgesetzt wird, muss das Verständnis aufgebaut werden, welche Regeln und Vorschriften für das Unternehmen gelten. Konform zu sein bedeutet, die Anforderungen und Bedürfnisse von Kunden und Lieferanten zu erfüllen und dazu Nachhaltigkeit, langfristig orientiertes Wachstum und individuelle Wettbewerbsvorteile zu unterstützen. Genau hierin liegen die Schlüsselelemente für eine sichere, erfolgreiche und zukunftsorientierte globale Lieferkette. Unter Einhaltung dieser Handelskonformität im Unternehmen kann:

  • der Ruf des Unternehmens und der Mitarbeiter geschützt werden, indem legal und verantwortungsvoll Handel von Gütern betrieben wird,
  • die Gefahr von Geldstrafen und Bußgeldern minimiert werden,
  • die Zufriedenheit der Kunden durch Vermeidung von Verzögerungen beim Versand gefördert werden,
  • die finanzielle Belastung der Unternehmen durch eine reibungslose Abwicklung des Exports vermieden wird.

Einer der Schwerpunkte im Bereich der Export Compliance ist der Bereich Rüstung und Waffen. In diesem Blogbeitrag soll kurz anhand eines Beispiels dargestellt werden, dass Einzelpersonen und Unternehmen in früheren Jahren massiv gegen Compliance-Regeln verstoßen haben, wie wir sie heute kennen.

Basil und seine U-Boote


Basil Zaharoff (* 6. Oktober 1849 † 27. November 1936)
© Bibliothèque nationale de France / Wikimedia Commons

Basil Zaharoff, geboren als Vasileios Zacharias, war ein griechischer Waffenhändler und Industrieller. Als einer der reichsten Männer der Welt zu seinen Lebzeiten wurde er als “Kaufmann des Todes” und “mysteriöser Mann Europas” beschrieben. Sein Erfolg wurde durch seine listige, oft aggressive und scharfe Geschäftstaktik geschmiedet. Dazu gehörte der Verkauf von Waffen an gegnerische Seiten in Konflikten, manchmal die Lieferung gefälschter oder fehlerhafter Maschinen und der geschickte Einsatz der Presse, um Geschäftskonkurrenten anzugreifen.

Als eines seiner größten und zugleich für ihn lukrativsten Geschäfte gilt der Verkauf von insgesamt fünf U-Booten.

1886 kaufte er die Pläne für eines der ersten U-Boote auf der Welt vom Briten George Garrett, ein englischer Erfinder und Geistlicher(!). Aus heutiger Sicht war das daraus gebaute U-Boot mit Namen Nordenfelt I vorsintflutlich. Das U-Boot ließ sich kaum unter Wasser steuern, für jeden Torpedoschuss musste das Schiff auftauchen, die Gefahr, dass die Maschinen komplett ausfielen und das U-Boot sank, hoch. Vieles spricht dafür, dass keines der später gebauten U-Boote jemals funktionsfähig zum Einsatz kam. Trotzdem präsentierte Zaharoff sein Schiff auf mehreren Militärkonferenzen, aber die großen Industriemächte wie die USA lehnten dankend und skeptisch ab. Für Zaharoff kein Grund, eine Niederlage im Verkauf einzugestehen, sondern für ihn die Motivation, das U-Boot nun kleineren Staaten in Europa anzubieten.

Es gelang ihm durch geschicktes Agieren, das untaugliche U-Boot an Griechenland, die Türkei und schließlich an Russland zu verkaufen.

Aus heutiger Sicht liegen hier massive Verstöße gegen Compliance vor. Verständlich, dass an den Regeln des Exports intensiv gearbeitet wurde und so ein komplexes und kompliziertes System entstand.

Heute werden an den Export von Waffen und Rüstungsgütern; aber auch an Güter, die sowohl zu zivilen als auch militärischen Zwecken verwendet werden können, hohe Anforderungen gestellt. Es sind eine Vielzahl von nationalen und internationalen Vorschriften zu beachten, sodass im Tagesgeschäft schnell Embargos oder Sanktionslisten übersehen werden können.

Haftung

Aber wer haftet eigentlich bei Verstößen gegen Exportkontrollrecht? Im Gegensatz zu Verstößen gegen Zollbestimmungen, die i.d.R. als steuerrechtlicher Verstoß eingestuft werden, liegt hier i.d.R. ein Verstoß gegen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht vor.

Je nach Organisation im Unternehmen kommt hier eine persönliche Haftung der Geschäftsführung oder des Ausfuhrverantwortlichen infrage. Der Haftungsmaßstab ergibt sich aus der Frage, ob der Verstoß vorsätzlich der fahrlässig begangen wurde. Ein Export-Compliance-System kann hier wertvolles Indiz dafür sein, dass der Verstoß nur fahrlässig erfolgte.

Ausblick

Ob nun U-Boote in der Vergangenheit oder Güter und Waren in der Gegenwart. Die Export Compliance im Unternehmen wird ein immer signifikanteres Segment im Bereich der Compliance werden als sie es bisher schon ist bzw. sein sollte. Es werden Spezialisten benötigt bzw. bereits tätige Mitarbeiter im Bereich der Compliance müssen eine spezielle Aus- und Weiterbildung erhalten.

Der Export Compliance Officer

Aktuell und praxisorientiert! Seit Dezember 2021 bietet der Wirtschaftscampus die Weiterbildung zum Export Compliance Officer an.

Der Certified Export Compliance Officer übernimmt die gesamte Verantwortung für die Organisation und die Umsetzung aller notwendigen Aufgaben und Maßnahmen im Bereich der Exportkontrolle. Darüber hinaus überwacht er die Einhaltung dieser Anforderungen sowie Durchführung aller Exportgeschäfte des Unternehmens.

Schwerpunkte des Zertifizierungs-Lehrgangs sind u.a.:
• Grundlagen der Export Compliance
• Genehmigungspflichten und Ausfuhrverfahren
• Ausgestaltung eines Export-Compliance-Systems (ECS)
• Technologietransfer und US-Exportkontrollrecht (EAR)
• Strafrechtliche Risiken, Lieferkettengesetz und US-Exportkontrollrecht (ITAR)

Alle Informationen zu dieser neuen Weiterbildung und zu allen anderen Compliance-Weiterbildungen des Wirtschaftscampus finden Sie hier:
https://www.wirtschaftscampus.de/lehrgaenge/compliance-officer/certified-export-compliance-officer