Export Compliance: Russland und Belarus erneut im Fokus


Grafik: © WIRTSCHAFTScampus 2024

1. Das 14. Sanktionspaket gegenüber der russischen Föderation

Die EU hat am 24. Juni 2024 ein weiteres Sanktionspaket gegenüber der russischen Föderation beschlossen. Das Sanktionspaket enthält Änderungen der Verordnung (EU) 833/2014 und der Verordnung 269/2014. Das neue Sanktionspaket beinhaltet noch einmal eine Reihe von Maßnahmen, die in vielen Bereichen Auswirkungen haben werden. Es wurden dabei folgende Änderungen/Ergänzungen vorgenommen:

  • neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Sanktionsumgehung
  • Erweiterung der güterbezogenen Verbote
  • Sanktionsausweitung im Bereich der Energiewirtschaft
  • Sanktionsausweitung im Transportwesen
  • Sanktionsausweitung für Zahlungsvarianten
  • Erweiterung der Liste der Partnerländer
  • Erweiterung der personenbezogenen Sanktionen.

Die Einzelheiten zum Sanktionspaket sind in der EU-Verordnung 2024/1745 und der EU-Durchführungsverordnung 2024/1746 zu finden.

2. Verschärfung der Sanktionen gegen Belarus
Nach der Verabschiedung des 14. Sanktionspakets gegen Russland hat die EU die Sanktionen gegen Belarus ebenfalls ausgeweitet und an die Russlandsanktionen angeglichen. Da sanktionierte Güter weiterhin über Belarus nach Russland gelangen, galt das Augenmerk der EU der Minimierung des Risikos von Umgehungen der bereits bestehenden Russlandsanktionen durch eine Harmonisierung der beiden Sanktionsregime. Im Kern betreffen die Änderungen die Angleichung an die güterbezogenen und sektoralen Russlandsanktionen. Ausfuhrseitig wurden insbesondere die Güteranhänge nachgezogen und das Erfordernis einer „No-Belarus“-Klausel geschaffen. Ferner wurden Einfuhrverbote bezüglich Diamanten, Gold und bestimmten Rohstoffen angeglichen. Nach der Amtsblattveröffentlichung am Sonntag sind die Änderungen am Montag, den 1. Juli 2024 in Kraft getreten.

Die EU stellt nunmehr auch mit Blick auf Belarus erhöhte Anforderungen an EU-Unternehmen, um Sanktionsumgehungen zu verhindern.

Die Sanktionen wurden mit der Verordnung (EU) 2024/1865 vom 29. Juni 2024 wirksam.

Hier einige wichtige Themen in Verbindung mit den Sanktionen gegen Belarus:

  • „No-Belarus“-Klausel

EU-Unternehmen müssen fortan bei der Ausfuhr bestimmter Güter in Drittländer nach Art. 8g Verordnung (EG) Nr. 765/2006 eine „No-Belarus“-Klausel vereinbaren. Dies spiegelt die bekannte „No-Russia“-Klausel, die bereits im Zuge des 12. Sanktionspaketes im Dezember 2023 in Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen wurde.


Grafik: © WIRTSCHAFTScampus 2024

  • Risikobewertungen in Bezug auf Güter von gemeinsamer Priorität

Ab dem 2. Januar 2025 müssen EU-Unternehmen für Ausfuhren von kriegswichtigen Gütern nach Anhang XXX zudem das Risiko potenzieller Ausfuhren nach oder zur Verwendung in Belarus bewerten (Art. 8ga Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 765/2006). EU-Unternehmen sind angehalten, Mechanismen einzuführen, mit denen die Risiken ermittelt und bewertet werden können, sowie diesen Prozess zu dokumentieren und ggf. anzupassen. Auch müssen geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken umgesetzt werden. Die betroffenen EU-Unternehmen sind zudem verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Tochterunternehmen in Drittländern diese Anforderungen erfüllen, auch dann, wenn die EU-Mutter selbst keine Güter nach Anhang XXX exportiert.
Diese Anforderungen bestehen nicht für EU-Unternehmen, die Anhang-XXX-Güter nur innerhalb der EU verbringen oder in die in Anhang Vba aufgeführten Partnerländer ausführen.

  • Sorgfaltspflichten für EU-Unternehmen zur Kontrolle ihrer Tochterunternehmen

Für EU-Unternehmen gelten neue Sorgfaltspflichten in Bezug auf Belarus. Dies ist begründet aus Befürchtungen der Kommission, dass die Wirksamkeit der Sanktionen dadurch gemindert wird, dass EU-Tochtergesellschaften in Drittländern grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Sanktionen fallen. Daher wird nunmehr eine Pflicht für EU-Unternehmen eingeführt, sich „nach besten Kräften zu bemühen“, sicherzustellen, dass ihre Tochterunternehmen in Drittstaaten die Sanktionen nicht umgehen.

  • Durchfuhrverbote

Die EU hat erstmalig die Durchfuhr bestimmter Güter durch Belarus verboten, um deren Umlenkung nach Russland zu verhindern.
Davon betroffen sind militärische Güter (Art. 1f Abs. 1a Verordnung (EG) Nr. 765/2006), Dual-Use Güter und Technologien gemäß Anhang I der Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821), Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen können (Art. 1bb Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 765/2006 und Anhang XIX), Güter im Zusammenhang mit der Luftfahrt- und Raumfahrtindustrie (Art. 1sa Abs. 1a Verordnung (EG) Nr. 765/2006), Feuerwaffen (Art. 1ba Abs. 1a Verordnung (EG) Nr. 765/2006) und Maschinen nach Anhang XIVa (Art. 1s Abs. 1a Verordnung (EG) Nr. 765/2006). Vereinzelt hat die EU Ausnahmen, Genehmigungsvorbehalte und Altvertragsprivilegien vorgesehen.
Weitere Sanktionsmaßnahmen bezüglich der Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, der Einfuhr von Gold, Diamanten, Helium usw., sowie ein Verbot der Erbringung von Dienstleistungen sind ebenfalls Gegenstand der neuen Sanktionen.

3. Bedeutung der Exportkontrolle
Die Exportkontrolle hat in den letzten Jahren eine sehr starke Entwicklungsphase durchlaufen. Sowohl die Anforderungen durch immer neue Sanktionsfelder aber auch die Entwicklungen im internationalen Handel stellen die Unternehmen vor immer neue Herausforderungen in der Exportkontrolle. Um die Exporte rechtssicher abzuwickeln, werden einerseits Fachkenntnisse im Bereich der Tarifierung und Klassifizierung von Gütern benötigt, anderseits muss aber auch der gesamte Markt hinsichtlich der verschiedenen rechtlichen Anforderungen aber auch hinsichtlich der Sanktionslage beobachtet werden. Eine weitere Herausforderung ist die richtige Organisation der Exportkontrolle im Unternehmen, die alle am Export beteiligten Personen zur Compliance verpflichtet. Da die Exportkontrolle auch als fester Bestandteil der Compliance integriert ist, ist sicherzustellen, dass fachkompetente Mitarbeiter als zentrale Stelle zwischen dem Management und den operativen Einheiten diese Anforderungen sicherstellen. Der Export Compliance Officer gewinnt also mehr und mehr an Bedeutung.

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